Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Der Dunstkamin darf nur in Stein oder Metall ausgeführt werden und ist mit 
einer im Brandsalle selbstschließenden metallenen Klappe zu versehen. 
5. Höhe der Gebäude und deren Abtheilung im Stockwerke. 
825. 
Die Gebäude an den Banlinien sowohl als abseits von deuselben dürfen nur eine 
solche Höhe erhalten, daß mit Rücksicht auf die anliegenden Straßen, freien Plätze, Hof- 
räume u. dgl. keine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist und die Anwendung der 
Feuerlöschgeräthschaften gesichert erscheint; insbesondere darf die Höhe der Privatgebäude 
anu einer Straße, sie mögen nen errichtet oder durch Stockwerkaufsetzung erhöht werden, die 
Breite der Straße mit Einschluß der Trottoire und etwaiger Vorgärten nicht überschreiten. 
Ist die Straße ungleich breit, so ist die mittlere Breite zwischen den beiden nächsten Quer- 
straßen maßgebend. 
Ausnahmsweise kann eine größere Höhe von der Baupolizeibehörde mit Rücksicht auf 
bereits bestehende Nachbargebäude oder beim Wiederaufbau eines Gebäudes mit Rücksicht auf 
die frühere Höhe desselben gestattet werden. 
In Straßen unter 12 m Breite kann, abgesehen von vorstehender Ansnahme, eine 
Höhe bis zu 12 m bewilligt werden. 
Als Maximalhöhe für Wohngebäude werden 22 m festgesetzt; auch dürfen dieselben 
nicht mehr als 5 Geschosse einschließlich etwaiger Zwischengeschosse und Mansardenwohnungen 
enthalten. 
Bei Eckhäusern ist für die zulässige Gebäudehöhe die breitere der angrenzenden Straßen 
maßgebend; in der engeren Straße darf aber diese Höhe nur auf die Länge von 18m 
beibehalten werden. 
Die Höhe eines Gebäudes wird in der Mitte der Fronte von der Unterkante des 
Sockels bis zur oberen Kante des Dachgesimses gemessen. Wird der Aufbau von Giebeln, 
Thürmen, Dacherkern u. s. w. auf der Frontwand über die hienach zulässige Höhe hinaus 
beabsichtigt, so werden diese Aufbauten nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die zulässige 
Gebändehöhe eingerechnet. 
8§26. 
Die Abtheilung der Gebände in Stockwerke muß in vollkommen sicherer Weise durch 
Einwölbung oder entsprechend starke Balkenlagen geschehen.
	        
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