Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Balken dürfen nicht weiter auseinandergelegt werden, als nach deren Tragkraft 
Dieselben müssen genügend oft auf Tragmauern oder festen Durchzügen ruhen. 
Wenn zur Scheidung der Stockwerke in Gebänden mit Feuerstätten nicht wegen be- 
sonderer Verhältnisse Eimvölbung angeordnet wird, müssen die zur Abtheilung der Stockwerke 
dienenden Balkenlagen in den mit Feuerstätten versehenen Lokalitäten entweder Weißdecken 
oder Holzdecken mit an den Fugen aufgenagelten Leisten erhalten. 
Zwischen diesen Decken und den Fußböden der unmittelbar darüber befindlichen Räume 
sind Fehlböden anzubringen und diese Fehlböden nach erfolgtem Verstriche der Fugen 
6—8 cmm hoch mit reinem, trockenem und unverbrennlichem Material auszufüllen; Urbau 
darf hiczu nicht verwendet werden. 
Auf gleiche Weise oder durch einen Estrichboden sind auch die Speicherräume von den 
unmittelbar darunter liegenden Räumen mit Fenuerstätten zu trennen. 
Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 sind für Bauten in Märkten und auf dem 
Lande nicht bindend. 
8§ 27. 
Die Fußböden der ebenerdigen Wohn= und jener Arbeitsräume eines nenen Gebändes, 
bei welchen es der Betrieb des Geschäftes zuläßt, müssen das Nivcau des anstoßenden natür- 
lichen Geländes mindestens um 0,30 m überragen und es kann, wenn es nach der Boden- 
beschaffenheit aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheint, auch verlangt 
werden, daß solche Fußböden, insoweit sie nicht unterkellert sind, entweder um mehr als 
0,30m über das natürliche Gelände gelegt oder von demselben durch eine Betonlage 
isolirt werden. 
§ 28. 
Unter Wohnräumen befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, 
dann Lokale mit starken Feuerungen müssen eingewölbt werden und es ist bei deuselben 
weiter noch für den nöthigen Luftwechsel durch Anlage entsprechender Vorrichtungen zu 
sorgen. 
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande kann bei kleineren 
unter Wohnräumen befindlichen Stallungen oder Futterräumen (nicht über 30 qm Grund-
	        
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