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Sollen solche in bereits bestehenden Gebäuden eingerichtet werden, so kann in Orten
von nicht mehr als 10 000 Seelen, wenn gesundheitliche Erwägungen nicht entgegenstehen,
das Mindestmaß der lichten Höhe baupolizeilich bis zu 2,20 m zurückgeführt werden.
Die Herstellung von Dachwohnungen oder einzelnen heizbaren Lokalen über dem Kehl-
gebälk ist untersagt.
10. Aeußere Aufgangsstiegen, Erker und Oberlichtschachte.
9 35.
Hölzerne äußere Aufgangsstiegen sind nur ausnahmsweise bei freistehenden Gebäuden
bis zum ersten Stock (über eine Stiege) zuläßig, und müssen, wenn sie einer Dachung
bedürfen, feuersichere Eindeckung erhalten.
In bestehenden Wohngebäuden sind solche Aufgangsstiegen, wenn sie zu höheren Stock-
werken führen, bei Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen in das Innere
der Gebände zu verlegen und in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise nach
Vorschrift des § 54 herzustellen.
836.
Hölzerne Erker sind in der Regel unzuläßig.
Nur bei freistehenden Gebäuden kann deren Herstellung gestattet, zugleich aber Metall-
überzug oder feuersicherer Anstrich vorgeschrieben werden.
§ 37.
Oberlichtschachte müssen mit Manern oder ausgemauertem und verputztem Niegel= oder
Fachwerk oder in Eisen ausgeführt werden.
Die Lichtöffnungen in den Dachräumen und die sogenannten Aufzüge müssen mit einem
Verschlusse versehen sein. Ihre Größe kann mit Rücksicht auf die Fenersicherheit und die
Benützungsweise der Dachräume bei den Plangenehmigungen ausdrücklich bestimmt werden.
II. Altauen, Balkone und Gallerien.
§ 38.
Altanen, Balkone oder Gallerien dürfen über die Baulinie nicht mehr als 1,30 m
vorspringen, nur in Straßen, welche einschließlich der Trottoire eine Breite von wenigstens
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