Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 341. 549 
Sollen solche in bereits bestehenden Gebäuden eingerichtet werden, so kann in Orten 
von nicht mehr als 10 000 Seelen, wenn gesundheitliche Erwägungen nicht entgegenstehen, 
das Mindestmaß der lichten Höhe baupolizeilich bis zu 2,20 m zurückgeführt werden. 
Die Herstellung von Dachwohnungen oder einzelnen heizbaren Lokalen über dem Kehl- 
gebälk ist untersagt. 
10. Aeußere Aufgangsstiegen, Erker und Oberlichtschachte. 
9 35. 
Hölzerne äußere Aufgangsstiegen sind nur ausnahmsweise bei freistehenden Gebäuden 
bis zum ersten Stock (über eine Stiege) zuläßig, und müssen, wenn sie einer Dachung 
bedürfen, feuersichere Eindeckung erhalten. 
In bestehenden Wohngebäuden sind solche Aufgangsstiegen, wenn sie zu höheren Stock- 
werken führen, bei Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen in das Innere 
der Gebände zu verlegen und in Städten und in Märkten mit geschlossener Bauweise nach 
Vorschrift des § 54 herzustellen. 
836. 
Hölzerne Erker sind in der Regel unzuläßig. 
Nur bei freistehenden Gebäuden kann deren Herstellung gestattet, zugleich aber Metall- 
überzug oder feuersicherer Anstrich vorgeschrieben werden. 
§ 37. 
Oberlichtschachte müssen mit Manern oder ausgemauertem und verputztem Niegel= oder 
Fachwerk oder in Eisen ausgeführt werden. 
Die Lichtöffnungen in den Dachräumen und die sogenannten Aufzüge müssen mit einem 
Verschlusse versehen sein. Ihre Größe kann mit Rücksicht auf die Fenersicherheit und die 
Benützungsweise der Dachräume bei den Plangenehmigungen ausdrücklich bestimmt werden. 
II. Altauen, Balkone und Gallerien. 
§ 38. 
Altanen, Balkone oder Gallerien dürfen über die Baulinie nicht mehr als 1,30 m 
vorspringen, nur in Straßen, welche einschließlich der Trottoire eine Breite von wenigstens 
88“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.