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12 m haben und nur in einer Höhe von mindestens 3,50 m über dem darunter befindlichen
Trottoir oder öffentlichen Wege angebracht werden.
Sind Vorgärten von mindestens 5 m Tiefe vorhanden, so kann von der Baupolizei-
behörde die Herstellung solcher Vorbauten von Grund auf, jedoch höchstens bis 2,50 m
über die Baulinie hinaus gestattet werden.
Erfolgt die Herstellung nicht von Stein oder Metall und stehen die Gebäude nicht
frei und entfernt von der Straße, so müssen wenigstens die Untersicht und das Geländer
feuersicher gemacht werden.
839.
Gallerien und Gänge, welche sonst nicht zugängliche Wohnräume unter sich oder mit
der Stiege, oder welche zwei Gebäude mit einander verbinden, müssen, wenn sie nicht von
unten auf massiv fundirt sind, aus unverbrennlichem Material ausgeführt werden.
Andere Gallerien und Gänge müssen von unten mit Lattenverputz, und wenn sie
unbedeckt sind, mit feuersicherem Boden und Geländer, wenn sie aber gedeckt sind, mit einer
feuersicheren Eindeckung versehen sein, die mindesteus 0,05 m unter dem Dachgesimse anzu-
bringen ist.
Bei Gebäuden von nicht mehr als Einem Stockwerk über dem Erdgeschoß ist die Her-
stellung aus Holz gestattet, jedoch die etwaige Eindeckung feuersicher herzustellen.
12. Bauten mit Feuerstätten.
8 40.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind vorbehaltlich der Bestimmungen in 88 41
und 42 mit massiven Umfassungen von Stein oder Eisen auszuführen und wenn sie mit
anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von denselben durch Brandmauern
zu trennen.
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere
selbständige Anwesen abgetheilt wird.
Stallungen oder Lagerplätze für Futter und dergleichen, welche in Gebäuden mit Feuer-
stätten angebracht werden, müssen von den daneben befindlichen Wohnräumen durch Mauern
getrennt sein.