Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

552 
Abtheilungen in Dachräumen, ferner die Umfassungen kleiner verschlagartiger Räume 
dürfen aus Latten oder Brettern errichtet werden. 
13. Bauten ohne Feuerstätten. 
8 44. 
Bauten ohne Feuerstätten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung 
größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, 
können mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke auf gemauertem Sockel hergestellt werden. 
Nach Umständen sind auch Umfassungen aus gestücktem und verputztem Fach= oder 
Riegelwerke auf gemauertem Sockel zulässig. 
Stoßen solche Bauten an Gebäude mit Feuerstätten, so müssen sie durch Brandmanern 
von denselben getrennt werden. 
Liegen dieselben von anderen Gebäuden mindestens 5 m und von der Nachbargrenze 
2,50 m entfernt, so ist deren Herstellung auch mit Holzwänden auf gemauertem Sockel 
gestattet. 
Die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Bauten dürfen in den betreffenden Ortschaften ohne 
Rücksicht auf die Entfernung aus Holz hergestellt werden. 
45. 
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande treten folgende Er- 
leichterungen ein: 
1. Werden an Wohngebäude Stallungen, Scheunen oder Schupfen augebaut, so dürfen 
diese Anbauten aus Holz auf gemanertem Sockel hergestellt werden. 
Erfolgt der Anbau unter einem Winkel, so muß, soweit eine Brandmauer 
geboten ist, die an dieselbe anstoßende Umfassung der Anbauten im einspringenden 
Winkel auf die Entfernung von 5 m mindestens mit ausgemauertem Fach= oder 
Riegelwerk hergestellt werden. 
Eine Brandmauer ist nicht geboten, wenn die Grundfläche der Anbauten 
nicht mehr als 200 qm beträgt; in diesem Falle genügt statt der Brandmauer 
eine Mauer, welche bis zur Höhe der Wohnräume reicht. 
Beträgt die Grundfläche der Anbauten über 200 qm, jedoch nicht mehr als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.