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Abtheilungen in Dachräumen, ferner die Umfassungen kleiner verschlagartiger Räume
dürfen aus Latten oder Brettern errichtet werden.
13. Bauten ohne Feuerstätten.
8 44.
Bauten ohne Feuerstätten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung
größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind,
können mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke auf gemauertem Sockel hergestellt werden.
Nach Umständen sind auch Umfassungen aus gestücktem und verputztem Fach= oder
Riegelwerke auf gemauertem Sockel zulässig.
Stoßen solche Bauten an Gebäude mit Feuerstätten, so müssen sie durch Brandmanern
von denselben getrennt werden.
Liegen dieselben von anderen Gebäuden mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
2,50 m entfernt, so ist deren Herstellung auch mit Holzwänden auf gemauertem Sockel
gestattet.
Die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Bauten dürfen in den betreffenden Ortschaften ohne
Rücksicht auf die Entfernung aus Holz hergestellt werden.
45.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande treten folgende Er-
leichterungen ein:
1. Werden an Wohngebäude Stallungen, Scheunen oder Schupfen augebaut, so dürfen
diese Anbauten aus Holz auf gemanertem Sockel hergestellt werden.
Erfolgt der Anbau unter einem Winkel, so muß, soweit eine Brandmauer
geboten ist, die an dieselbe anstoßende Umfassung der Anbauten im einspringenden
Winkel auf die Entfernung von 5 m mindestens mit ausgemauertem Fach= oder
Riegelwerk hergestellt werden.
Eine Brandmauer ist nicht geboten, wenn die Grundfläche der Anbauten
nicht mehr als 200 qm beträgt; in diesem Falle genügt statt der Brandmauer
eine Mauer, welche bis zur Höhe der Wohnräume reicht.
Beträgt die Grundfläche der Anbauten über 200 qm, jedoch nicht mehr als