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400 qcm, und stößt an die Brandmauer ein gewölbter Raum an, so ist zu ebener
Erde ein Verschluß mittels eiserner Thüre nicht geboten.
2. Wenn Stallungen, Scheunen oder Schupfen nicht an das Wohnhaus angebaut
werden und von diesem oder anderen Gebäuden weniger als 5m entfernt sind,
so müssen nur diejenigen Theile der Umfassungen, welche die vorgeschriebene Ent-
fernung von bm nicht haben, auf die ganze Höhe des Gebäudes mindestens mit
ausgemanertem Fach= oder Riegelwerk hergestellt werden, und auch dieß ist nicht
geboten, wenn entweder ein solches Nebengebäude nicht mehr als 200 qm Grund-
fläche einnimmt, oder wenn an einer der sich gegenüber liegenden Gebäudeseiten
eine massive Mauer ohne Holzvorsprung vorhanden und das Gebände feuersicher
eingedeckt ist.
14. Bauten von mehr als gewöhnlicher Ausdehnung und Brandgefahr.
§ 46.
Bei Neubauten, deren obere Stockwerke zu größeren Versammlungen oder öffentlichen
Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschafts-
räumen mit unverbrennlichen Treppen versehen werden.
Dasselbe kann bei Fabrikgebäuden von mehr als Einem Geschoße gefordert werden.
Die Baupolizeibehörde kann für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude im Interesse
der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforderlichen
Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Lobalitäten sich im Erd-
geschosse oder in oberen Stockwerken befinden.
Bei derartigen Gebäuden von geringerem Umfange dürfen hölzerne Treppen zugelassen
werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unverbrennlichen Materiale bestehen.
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Entfernung
von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden, deren Zahl und Lage die Baupolizei-
behörde zu bestimmen hat.
Wohngebäude von der im § 25 Abs. 4 als zulässig erklärten Marimalhohe müssen bis
zum Dachboden in massiv gemauerten Stiegenhäusern liegende Treppen von unverbrennlichem
Material erhalten.