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etwaige Fenster sind in der Langmauer anzubringen und deren Stöcke und Nahmen
aus unverbrennlichem Materiale herzustellen.
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in
der Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissions-
wellen unumgänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch
Büchsen geschlossen werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind.
Zwischen den Büchsen und der Peripherie der Transmissionswelle ist ein Spielraum
von höchstens 15 mm zuläßig.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stallungen, Scheunen und
Schupfen.
8 48.
Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann gefordert werden:
a) Trennung des Bühnen- und Zuschauer-Raumes durch zwei mindestens 1 m von
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dach-
fläche reichende Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte durch Back-
steingewölbe oder Eisenkonstruktionstheile verbunden sind; — eine weitere Verbindung
beider Näume ist nur nach § 47 Abs. 3 lit. a zuläßig;
b) die Aufsetzung von Blitzableitern;
) die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und
Dachaustritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Eimwölbung von
eigenen Gebäuden oder Räumen für Gasometer und Heizungsanlagen;
d) die Herstellung von Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Materiale;
e) die Verwendung von Gaslicht oder elektrischer Beleuchtung, von Dampf= oder
Heißwasserheizung und die Herstellung von eisernen Vorhängen, Ventilationsapparaten
und Löschvorrichtungen.
15. Winkel, Hofräume und Rückgebände.
8 40.
Winkel und sogenannte Reihen (Ehegräben 2c.) zwischen den einzelnen Bauten müssen,
wo nur immer möglich, vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß
ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist.
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