Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

31. 555 
etwaige Fenster sind in der Langmauer anzubringen und deren Stöcke und Nahmen 
aus unverbrennlichem Materiale herzustellen. 
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in 
der Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissions- 
wellen unumgänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch 
Büchsen geschlossen werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind. 
Zwischen den Büchsen und der Peripherie der Transmissionswelle ist ein Spielraum 
von höchstens 15 mm zuläßig. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stallungen, Scheunen und 
Schupfen. 
8 48. 
Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann gefordert werden: 
a) Trennung des Bühnen- und Zuschauer-Raumes durch zwei mindestens 1 m von 
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dach- 
fläche reichende Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte durch Back- 
steingewölbe oder Eisenkonstruktionstheile verbunden sind; — eine weitere Verbindung 
beider Näume ist nur nach § 47 Abs. 3 lit. a zuläßig; 
b) die Aufsetzung von Blitzableitern; 
) die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und 
Dachaustritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Eimwölbung von 
eigenen Gebäuden oder Räumen für Gasometer und Heizungsanlagen; 
d) die Herstellung von Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Materiale; 
e) die Verwendung von Gaslicht oder elektrischer Beleuchtung, von Dampf= oder 
Heißwasserheizung und die Herstellung von eisernen Vorhängen, Ventilationsapparaten 
und Löschvorrichtungen. 
15. Winkel, Hofräume und Rückgebände. 
8 40. 
Winkel und sogenannte Reihen (Ehegräben 2c.) zwischen den einzelnen Bauten müssen, 
wo nur immer möglich, vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß 
ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist. 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.