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Vorrichtungen zur Einleitung des Inhaltes von Abtritten in solche Reihen sind un-
zuläßig und zur Einleitung von Schmutzwasser nur dann erlanbt, wenn eine hinreichende
Spülung mit reinem Wasser bewirkt werden kann.
860.
Bei allen Wohnhausneubauten müssen Hofräume vorhanden sein und sollen sowohl
die neu anzulegenden, als auch die bereits bestehenden Hofräume in einer der Feuersicherheit
und den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechenden Größe, welche in jedem ein-
zelnen Falle nach dem Umfange und der Höhe der Gebäude zu bemessen und von der Bau-
polizeibehörde besonders festzusetzen ist, unüberbaut erhalten werden.
Ein Hofraum, welcher nicht mehr als ein Viertel der überbauten Fläche mißt, darf
auch nicht durch Bauten, welche nach § 6 Abs. 2 polizeilicher Genehmigung nicht bedürfen,
weiter verkleinert werden.
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältnissen
gestattet werden.
8541.
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeitsloka=
litäten, Magazine oder Stallungen sich befinden oder hergestellt werden, müssen eine den
Verhältnissen angemessene Zufahrt von der Straße aus haben, welche mindestens 2,30 m
Breite und 2,70 m Höhe erreichen muß.
Bei unbewohnten kleineren Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 2m Breite,
doch darf die Höhe dieses Zugangs nicht unter 2,70 m betragen.
Deßfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei Hauptreparaturen oder
Hauptänderungen des an die Zufahrt anstoßenden Gebäudetheiles abgeholfen werden.
16. Abtritte, Dung= und Versitzgruben.
§52.
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bauliche
Inslandhaltung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebänden oder in un-
mittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des