Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 73 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften 
maßgebend. 
Dung= und Versitzgruben müssen unter allen Umständen mindestens 1 m von den 
Umfassungswänden bewohnter Gebäude entfernt hergestellt und erstere überdieß so angelegt 
werden, daß ihr etwaiger Ueberlauf sich nicht dem Wohnhause nähert. 
17. Besondere Bestimmungen. 
a) für Städte und Märkte mit geschlossener Bauweise. 
§ 53. 
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen be- 
sonderer Verhältnisse kann auch die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet 
werden. 
Bei dem Anstrich der Gebäude ist die Anwendung der reinen Kalkweiße sowie aller 
grellen Farben untersagt. 
Wettermäntel von Holz sind nur bei freistehenden Gebänden oder an Mauern ohne 
Fenster= und Thüröffnungen zulässig. 
In Städten von mehr als 20 000 Seelen ist bei allen Neubanten und Hauptrepa- 
raturen an der Straßenseite den Anforderungen der Aesthetik zu genügen. Dieser An- 
forderung zuwiderlaufende Pläne sind abzuändern und festzusetzen, ohne daß jedoch durch die 
für nothwendig erkannten Abänderungen die Kosten der Bauführung vermehrt werden dürfen. 
8 54. 
Die Räume, in welche hölzerne Haupttreppen in Wohngebäuden zu stehen kommen, 
müssen mit massiven Mauern von mindestens 0,25 m Stärke umgeben und von den Speichern 
nach § 26 Abs. 5 und 6 getrennt, die Treppen aber von unten mit einer verputzten Decke 
versehen werden. 
Auch die vom obersten Stockwerke zu dem Dachraume führenden Treppen müssen 
zwischen massiven Mauern von vorbezeichneter Stärke liegen. 
Haupttreppen müssen in jedem Stockwerk mit mindestens Einem leicht zu öffnenden 
Fenster von gehöriger Größe versehen sein, welches direkt in's Freie geht. 
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