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Diese Vorschriften sind auf bestehende Gebäude, wo es möglich ist, dann anzuwenden,
wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk eine wesentliche Umgestaltung erhält.
b) für Märkte mit nicht geschlossener Bauweise und für Bauten auf dem Lande,
dann im Hochgebirge u. s. w.
855.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande sind zwar gleichfalls
die Rücksichten auf Feuersicherheit, Festigkeit der Bauführung und auf Gesundheit im All-
gemeinen maßgebend, jedoch kann von den Bestimmungen der 8§§ 25, 32, 33, 34, 35, 36,
38 und 39 insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die Baulinie,
die Feuersicherheit und Gesundheit nach den örtlichen Verhältnissen von der Baupolizei-
behörde für zuläßig erachtet wird.
§ 56.
Im Hochgebirge, im bayerischen Walde, in den mit diesem Walde oder mit dem
Böhmerwalde in gleicher Höhenlage befindlichen und denselben klimatischen Verhältnissen
unterliegenden Waldbezirken der Oberpfalz, im Fichtel= und Nhöngebirge, im Spessart,
Odenwalde und im fränkischen Walde kann gestattet werden, daß Wohn= und Nebengebäude
in Dörfern mit nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden auch aus Blockwänden
mit oder ohne Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung auf gemauertem Sockel aus-
geführt werden. Bei Nebengebäuden ohne Feuerstätten kann auch von Blockwänden abge-
sehen werden.
In den in Abs. 1 bezeichneten Gegenden kann in Dörfern mit nicht geschlossener
Bauweise, dann in Weilern und in Einöden die Verwendung von Holzschindeln zur Ein-
deckung von Gebäuden von der Baupolizeibehörde unter der Voraussetzung gestattet werden,
daß die mit diesem Material einzudeckenden Bauten mindestens 30 m von fremden Gebäuden
entfernt sind.
Die gänzliche oder theilweise Erneuerung einer nicht feuersicheren Eindeckung an besteh-
enden Gebäuden in den in Abs. 1 bezeichneten Gegenden ist allgemein ohne Unterscheidung
der Eigenschaft und der Bauart der Ortschaften und ohne Rücksicht auf das Eindeckungs-
material sowie auf die Entfernung der Gebäude unter sich zuläßig.