Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Unter „Hochgebirge“ werden beim Vollzuge vorstehender Bestimmungen alle Gegenden 
der Alpen und Voralpen sowie des ihnen angeschlossenen gebirgigen Vorlandes verstanden, 
bei denen die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse in ähnlicher Weise wie in den 
übrigen in Abs. 1 bemerkten Gegenden gestaltet sind. 
c) für Villenbauten (Landhäuser). 
§8 57. 
Bei freistehenden Villen darf mit banpolizeilicher Bewilligung ausnahmeweise von den 
bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wenn hiedurch keinerlei Gefahr für Nachbargebäude 
erwächst und die Festigkeit der Bauführung nicht beeinträchtigt wird; die Bestimmungen über 
Feuerstätten und Kamine müssen aber auch in diesem Falle eingehalten werden. 
IV. Juständigkkeit und Verfahren. 
8 58. 
Die Instruktion der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Baulinien und Höhenlagen steht für die einer Kreisregierung unmittelbar unter— 
geordneten Städte den Stadtmagistraten, für alle übrigen Orte den Bezirksämtern zu. 
Die Bescheidung dieser Anträge und Projekte erfolgt für die vorbezeichneten Städte 
durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in erster und durch das Staatsministerinm 
des Innern in zweiter und letzter Instanz; für die übrigen Orte durch die Bezirksämter in 
erster, und durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz. 
859. 
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Wo die Baulinien noch nicht bestimmt sind, hat deren Festsetzung, infoweit hiezu über— 
haupt ein Bedürfniß besteht, von Amtswegen zu geschehen und die betreffende Gemeinde die 
erforderlichen Pläuc und soustigen Instruktionsbehelfe beizubringen. 
860. 
Ist die Abänderung bestehender Baulinien oder Höhenlagen beabsichtigt, so haben die- 
jenigen, welche solche Abänderungen beantragen, die Pläuc und sonstigen Instruktionsbehelfe 
beizubringen.
	        
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