Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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ziehen; bei sonstigen Bauführungen sowie bei geringfügigeren Reparaturen und Aenderungen 
hat eine Besichtigung nur insoweit zu erfolgen, als es gelegentlich anderer Dienstgeschäfte 
und ohne Verursachung besonderer Kosten thunlich erscheint. 
Nach Thunlichkeit haben die Sachverständigen auch während der Bauausführung, nament- 
lich bei größeren oder schwierigeren Bauten Nachsicht zu pflegen und die Bauführenden auf 
die Beseitigung der hiebei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 
Bauordnung und die von der Baupolizeibehörde getroffenen besonderen Anordnungen auf- 
merksam zu machen. 
Für solche schon während des Baues stattfindende Besichtigungen sollen jedoch be- 
sondere Kosten den Bauführenden nicht zur Last fallen. 
§ 67. 
Jeder nach 89 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplikate versehen und jedes 
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger 
zum Zeichen der Anerkennung unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im § 10 bezeichneten Ent- 
würfe zu erhalten. 
Die Ortspolizeibehörde hat, soferne sie nicht selbst zur Bescheidung des Baugesuches 
zuständig ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem Plane befindlichen Unter- 
schriften der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der Ortspolizei etwa ver- 
anlaßten Erinnerungen beizufügen. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Planunterschrift, so ist solches auf den Plänen 
zu bemerken. 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er- 
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben. 
8 68. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon 
von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1. bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste der k. Obersthof- 
meisterstab, Banabtheilung;
	        
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