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Sind vom Plaurevisor auf dem Bauplane Erinnerungen vorgetragen, so kann auf die-
selben in der Ausfertigung der Genehmigung Bezug genommen werden.
§ 72.
Erst wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bauarbeiten,
zu denen auch die Herstellung der Bangruben zu rechnen ist, begonnen werden.
Der Banherr ist verpflichtet, vor dem Baubeginne sowohl der Orts= als auch der
Baupolizeibehörde den mit der Ausführung betrauten Baumeister oder Bauhandwerker nam-
haft zu machen. Diese Namhaftmachung hat durch besondere Anzeige zu erfolgen, wenn
der betreffende Baumeister oder Bauhandwerker nicht schon auf dem Bauplane angegeben ist.
Die Ortspolizeibehörde hat unter Zuziehung des Bauherrn und des mit der Aus-
führung betrauten Baumeisters oder Bauhandwerkers für die Aussteckung der Baulinie zu
sorgen; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Ortspolizeibehörde auch den im
§ 66 bezeichneten Sachverständigen beiziehen.
§ 73.
Die Orts= und Distriktspolizeibehörden haben die Einhaltung, der Baulinien und der
Bestimmungen über die Höhenlage, sodann bei Privatgebäuden den Vollzug der baupoli-
zeilichen Vorschriften und Anordnungen zu überwachen, und ist zu diesem Behuf binnen
acht Tagen nach Vollendung eines jeden Neubaues, worunter auch An-, Auf= und Wieder-
aufbauten zu verstehen sind, durch die Ortspolizeibehörde der Distriktspolizeibehörde Anzeige
zu erstatten, damit die plangemäße Bauführung durch den im § 66 bezeichneten Sachver-
ständigen kontrolirt und je nach dem Ergebnisse weitere Verfügung getroffen werden kann.
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach § 367 Ziff. 15 und § 368 Ziff. 3 und 8 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 73 Abs. 1 und Art. 101 des
Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Behörden erster Instanz gemäß
Art. 20 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches zu, vorbehaltlich der späteren
Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des
ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.
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Die Zulässigkeit des Beziehens neuhergestellter Wohnungen und Wohnungsräume be-