Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Kontrole 
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen auf Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen 
Dienstgeschäften bemißt sich für die im öffentlichen Dienste angestellten Sachverständigen nach 
den für dieselben jeweils geltenden Diäten-Regulativen; für die übrigen Sachverständigen 
haben die Vorschriften der Verordnung vom 11. Febrnar 1875 analog in Anwendung zu 
kommen, wobei diese Sachverständigen den in § 6 lit. f dortselbst aufgeführten Beamten 
und Bediensteten beizuzählen sind. 
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von 
weniger als drei Kilometer von demselben können die in Absatz 2 bezeichneten Sachverstäu- 
digen mit Rücksicht auf die Daner der hierauf verwendeten Zeit eine Gebühr von 1 bis 
6 Mark ansprechen, welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist. 
Die amtlichen Aerzte können für Gutachten, welche sie auf Grund des § 70 abgeben, 
eine Gebühr in der Regel nicht beanspruchen. 
Müssen dieselben behufs der Abgabe des Gutachtens einen Augenschein und eine Neise 
vornehmen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand und Ersatz der Reise- 
kosten nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärzt- 
liche Amtsgeschäfte betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 859). 
§ 79. 
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläue über Baulinien hat derjenige zu 
tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt. 
Im Uebrigen fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die An- 
fertigung und Revision der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Bau- 
linie und für die Kontrole der Bauführung dem Bau-Unternehmer zur Loast. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen 
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom u uud 1070, (Gesetz= und Verordnungsblatt 1890 
Seite 9) Anwendung. Hienach besteht eine gesetzliche Gebührenfreiheit im Allgemeinen und 
abgesehen von den Fällen des Art. 3 Ziff. 2 und des Art. 194 des Gebührengesetzes nur 
für jene Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im öffent- 
lichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden (Art. 3 Ziff. 1 l. c.).
	        
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