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Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Kontrole
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen auf Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen
Dienstgeschäften bemißt sich für die im öffentlichen Dienste angestellten Sachverständigen nach
den für dieselben jeweils geltenden Diäten-Regulativen; für die übrigen Sachverständigen
haben die Vorschriften der Verordnung vom 11. Febrnar 1875 analog in Anwendung zu
kommen, wobei diese Sachverständigen den in § 6 lit. f dortselbst aufgeführten Beamten
und Bediensteten beizuzählen sind.
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von
weniger als drei Kilometer von demselben können die in Absatz 2 bezeichneten Sachverstäu-
digen mit Rücksicht auf die Daner der hierauf verwendeten Zeit eine Gebühr von 1 bis
6 Mark ansprechen, welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist.
Die amtlichen Aerzte können für Gutachten, welche sie auf Grund des § 70 abgeben,
eine Gebühr in der Regel nicht beanspruchen.
Müssen dieselben behufs der Abgabe des Gutachtens einen Augenschein und eine Neise
vornehmen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand und Ersatz der Reise-
kosten nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärzt-
liche Amtsgeschäfte betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 859).
§ 79.
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläue über Baulinien hat derjenige zu
tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt.
Im Uebrigen fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die An-
fertigung und Revision der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Bau-
linie und für die Kontrole der Bauführung dem Bau-Unternehmer zur Loast.
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom u uud 1070, (Gesetz= und Verordnungsblatt 1890
Seite 9) Anwendung. Hienach besteht eine gesetzliche Gebührenfreiheit im Allgemeinen und
abgesehen von den Fällen des Art. 3 Ziff. 2 und des Art. 194 des Gebührengesetzes nur
für jene Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im öffent-
lichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden (Art. 3 Ziff. 1 l. c.).