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Art. 129. (127).
Wechselproteste unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Tausend der zu fordernden Wechselsumme.
Art. 130. (128).
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit
1) 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von
Kommanditgesellschaften auf Aktien, soferne nicht die Bestimmungen des Art. 118
Amwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verloosungen oder Ziehungen;
2) 10 Mark: die Schiedsverträge ohne Gegenstandssumme;
3) 3 Mark: die Adoptionen, Arrogationen und Vereinkindschaftungen ohne Gegen-
standssumme;
4) I Mark: Unterschriftsbeglaubigungen, Jnittungen, sowie alle übrigen Notariats-
urkunden, für welche keine höhere fixe oder verhältnißmäßige Gebühr geschuldet wird.
Auf Urkunden über Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum un-
beweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über dingliche Rechte
an unbeweglichen Sachen versügt wird, Urkunden über Schuldbekenntnisse mit
Hypothekbestellung oder hypothekarische Kantionen, sowie über Cessionen und Ver-
pfändungen von Forderungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 131. (129).
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die Vor-
lage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben.
Art 132. (130.
Für jede vollstreckoare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der Be-
stimmung in Abs. 2, eine Gebühr zu 1 vom Tausend der Gegenstandssumme im Mindest-
betrage von 50 Pfennig besonders erhoben.
Für die vollstreckbare Aunsfertigung von Hyvpothekenurkunden (Art. 130 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung), sowie für andere Aus-
fertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig.
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere der-
artige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde Wurret wird.