Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2. 43 
Art. 129. (127). 
Wechselproteste unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Tausend der zu fordernden Wechselsumme. 
Art. 130. (128). 
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit 
1) 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, soferne nicht die Bestimmungen des Art. 118 
Amwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verloosungen oder Ziehungen; 
2) 10 Mark: die Schiedsverträge ohne Gegenstandssumme; 
3) 3 Mark: die Adoptionen, Arrogationen und Vereinkindschaftungen ohne Gegen- 
standssumme; 
4) I Mark: Unterschriftsbeglaubigungen, Jnittungen, sowie alle übrigen Notariats- 
urkunden, für welche keine höhere fixe oder verhältnißmäßige Gebühr geschuldet wird. 
Auf Urkunden über Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum un- 
beweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über dingliche Rechte 
an unbeweglichen Sachen versügt wird, Urkunden über Schuldbekenntnisse mit 
Hypothekbestellung oder hypothekarische Kantionen, sowie über Cessionen und Ver- 
pfändungen von Forderungen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Art. 131. (129). 
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die Vor- 
lage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben. 
Art 132. (130. 
Für jede vollstreckoare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Abs. 2, eine Gebühr zu 1 vom Tausend der Gegenstandssumme im Mindest- 
betrage von 50 Pfennig besonders erhoben. 
Für die vollstreckbare Aunsfertigung von Hyvpothekenurkunden (Art. 130 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung), sowie für andere Aus- 
fertigungen oder beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere der- 
artige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde Wurret wird.