Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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die 
Im Namen Seiner Majestüt des Rönigs. 
3. Im 8§24 Absatz V treten an Stelle der Eingangsworte: 
„Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege erfolgen“ die Worte: 
„Soll die Zurückforderung der Sendung oder das Verlangen der Abänderung 
der Aufschrift auf telegraphischem Wege übermittelt werden."“ 
4. Im I27 erhält der zweite Satz des Absatzes II folgende anderweite Fassung: 
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m 
„Briefpostsendungen, welche der Empfänger am Tage nach der Ankunft nicht 
abholen läßt, werden demselben, der abgegebenen Erklärung ungeachtet, durch 
die regelmäßigen Bestellgelegenheiten zugestellt.“ 
§ 40 Absatzl sind die Worte: 
Porto“ zu ersetzen durch: 
„so wird für jeden dieser Gegenstände, insoferne sie nicht entsprechend frankirt 
sind (Absatz IV), das für unfrankirte bezw. nicht genügend frankirte Brief- 
postsendungen tarifmäßig treffende Porto." 
. Im § 93 Absatz III Buchstabe b sind die Worte: „von Privaten“ zu streichen. 
München, den 20. August 1890. 
In Vertretung: 
Staatsrath Dr. v. Mayer. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung, haben allergnädigst geruht, der von Seiner 
Ernennung einer Oberhofmeisterin für Königlichen Hoheit dem Herzog Karl Theodor 
Ihre Königliche Hoheit die Herzogin Lnise in in Bayern vollzogenen Ernennung der Hof- 
ZBayern betrefend. dame Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin 
Luise in Bayern, Adolphine Freiin Reich- 
lin von Meldegg, zur herzoglichen Ober- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= hofmeisterin die Allerhöchste Bestätigung zu 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, ertheilen.
	        
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