Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 36. 
Nr. 3935ll. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung betreffend. 
R. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Die am 1. September l. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Zwiesel—Grafenan 
wird hiemit in die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedeutung 
eingereiht. 
München, den 26. August 1890. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever. 
  
Hostitel-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung 
vom 26. August ds. Is. allergnädigst be- 
wogen gefunden, dem herzoglich württem- 
bergischen Hoffriseure Max Pflüger in 
Negensburg den Titel „Königlich Bayerischer 
Hof-Friseur“ gebührenfrei zu verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Debkoration. 
Im Namen Seiner Majestät des fänigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 24. August ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Obersthof- 
marschall Ludwig Freiherrn von Malsen 
die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen des ihm verliehenen Ehrenkreuzes erster 
Klasse des fürstlich Hohenzollern'schen Haus- 
Ordens zu ertheilen.
	        
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