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26. Dezember 1871, beziehungsweise des Art. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1890 (Gesetz
und Verordnungs-Blatt Seite 225) hinsichtlich der Bauführungen im Regierungsbezirke der
Pfalz zu verordnen, was folgt:
I. Brandmanern, Anbauten an Gebände mit Feuerstätten,
dann Einwölbungen.
§ 1.
1. Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am
Firste unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern 0,25 m, bei Bruchsteinen aber
mindestens 0,45 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen 0,30 m hoch über die
Dachfläche reichen.
2. Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile
verwendet werden.
3. Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine und dergleichen
an den Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer
noch wenigstens 0,25 m stark sein.
4. Oeffnungen in Brandmanern sind im Allgemeinen unzulässig.
Die Baupolizeibehörde kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschosse jener Gebäude
gestatten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht
entzündlichen oder schwer zu löschenden Materiales bestimmt sind.
In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den Brandmauern der vorbezeichneten
Gebäude nur im Bedürfnißfalle gestattet werden.
Die Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 qm Fläche erhalten und müssen im
Erdgeschoße auf Einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer durch
starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm breite Stein-
fälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen haltbar eingekittet
sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei und der-
gleichen, nicht verwendet werden.
Bei Hauptänderungen im Sinne des § 16 Ziff. 4 können solche Verschlüsse auch für
bereits bestehende Oeffnungen in Brandmanern angeordnet werden.