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5. Balken, Latten und sonstige Holztheile, deßgleichen eiserne Träger und Stützen,
dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich
nicht berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens
0,12 m starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein.
6. Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen,
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen mit
einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch an den
genannten Gebändetheilen vollständig durchzuführen.
7. Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen dieselben stets in bauordnungsmäßigem
Zustande unterhalten werden.
8. Solid hergestellte sogenannte Schwemmsteine sind den Ziegelsteinen gleich zu achten.
§2.
Von Gebäuden mit Feuerstätten sind Anbauten durch Brandmauern zu trennen, wenn
die Grundfläche der Anbauten über 150 qm beträgt.
Auf dem Lande treten folgende Erleichterungen ein:
I. Werden an Wohngebäude Stallungen, Scheunen oder Schupfen angebant, so ist
eine Brandmauer nicht geboten, wenn die Grundfläche der Anbauten nicht mehr als 200 qm
beträgt; in diesem Falle genügt statt der Brandmauer eine Mauer, welche bis zur Höhe
der Wohnräume reicht.
2. Beträgt die Grundfläche dieser Anbauten über 200 am, jedoch nicht mehr als
400 qm und stößt an die Brandmauer ein gewölbter Naum an, so ist zu ebener Erde
ein Verschluß mittels eiserner Thüre nicht geboten.
83.
Unter Wohnräumen befindliche Keller, Stallungen, Futterräume und Waschküchen, dann
Lokale mit starken Feuerungen müssen eingewölbt werden und es ist bei denselben weiter
noch für den nöthigen Luftwechsel durch Aulage entsprechender Vorrichtungen zu sorgen.
Auf dem Lande kann bei kleineren unter Wohnräumen befindlichen Stallungen oder
Futterräumen (nicht über 30 qm Grundfläche) von Einwölbung Umgang genommen werden;
dieselben müssen aber von den Wohnräumen durch Weißdecken, Lehmwickeldecken oder Holz-
decken mit an den Fugen aufgenagelten Leisten abgeschieden werden.
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