Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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II. Bauten von mehr als gewöhnlicher Ausdehnung und Brandgefahr. 
84. 
Bei Neubauten, deren obere Stockwerke zu größeren Versammlungen oder öffentlichen 
Lustbarkeiten bestimmt sind, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschafts- 
räumen mit unverbrennlichen Treppen versehen werden. 
Dasselbe kann bei Fabrikgebäuden von mehr als Einem Geschoße gefordert werden. 
Die Baupolizeibehörde kann für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude im Interesse 
der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforderlichen 
Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Lokalitäten sich im Erd- 
geschoße oder in oberen Stockwerken befinden. 
Bei derartigen Gebäuden von geringerem Umfange dürfen hölzerne Treppen zugelassen 
werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unverbrennlichen Materiale bestehen. 
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Ent- 
fernung von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden, deren Zahl und Lage die 
Baupolizeibehörde zu bestimmen hat. 
Wohngebäude in der Höhe von 22 m müssen bis zum Dachboden in massiv gemauerten 
Stiegenhäusern liegende Treppen von unverbrennlichem Materiale erhalten. 
Alle Lokale, welche für größere Versammlungen oder öffentliche Lustbarkeiten bestimmt 
sind, müssen eine entsprechende Anzahl von Ausgängen erhalten, welche leicht und schnell 
nach Außen sich öffnen lassen. Von den Ausgängen solcher Räume bis zu den Ausgangs- 
thüren aus den Gebäuden ins Freie müssen die Hausfluren, Gänge und Treppen eine ange- 
messene Breite, massive Umfassungen und gewölbte Decken erhalten. Die Anzahl der Aus- 
gänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Gänge, Hausfluren und Treppen hat 
in jedem einzelnen Falle die Baupolizeibehörde festzusetzen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebäude An- 
wendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen. 
86. 
Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten leicht 
entzündlichen oder schwer zu löschenden Materiales bestimmt sind, müssen mit massiven
	        
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