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Mauern umgeben und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmauern getrennt werden.
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Entfernung von anderen Ge-
bäuden, Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fensterverschluß,
feuerfester Boden und, wenn solche Gebäude über 400 m Grundfläche haben, deren Ab-
scheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Geschäfteo
und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden.
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden:
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingefügte Thüren von
der in § 1 Ziff. 4 Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist;
b) durch einen an die Brandmauer austoßenden Einban, der den mittelbaren Zugang
in den abgetrennten Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens
0,25 m starkem Backsteinmauerwerk herzustellen und in allen Stockwerken zu
wölben; er darf weder eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht zur
Lagerung irgend welcher Stoffe dienen.
Die Thüren dieses Einbaues müssen die in § 1 Ziff. 4 Abs. 4 vorgeschriebene Be-
schaffenheit erhalten und im rechten Winkel zur Thüre in der Brandmauer stehen; etwaige
Fenster sind in der Langmauer anzubringen und deren Stöcke und Rahmen aus unverbrenn-
lichem Materiale herzustellen.
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in der
Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissionswellen unum-
gänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch Büchsen ge-
schlossen werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind. Zwischen den Büchsen
und der Peripherie der Transmissionswelle ist ein Spielraum von höchstens #h mm zulässig.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stallungen, Scheunen und
Schupfen.
86.
Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann gefordert werden:
a) Treunung des Bühnen= und Zuschauerraumes durch zwei mindesteus 1 m von
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dach-