Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Mauern umgeben und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden 
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmauern getrennt werden. 
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Entfernung von anderen Ge- 
bäuden, Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fensterverschluß, 
feuerfester Boden und, wenn solche Gebäude über 400 m Grundfläche haben, deren Ab- 
scheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Geschäfteo 
und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden. 
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden: 
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas 
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingefügte Thüren von 
der in § 1 Ziff. 4 Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist; 
b) durch einen an die Brandmauer austoßenden Einban, der den mittelbaren Zugang 
in den abgetrennten Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens 
0,25 m starkem Backsteinmauerwerk herzustellen und in allen Stockwerken zu 
wölben; er darf weder eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht zur 
Lagerung irgend welcher Stoffe dienen. 
Die Thüren dieses Einbaues müssen die in § 1 Ziff. 4 Abs. 4 vorgeschriebene Be- 
schaffenheit erhalten und im rechten Winkel zur Thüre in der Brandmauer stehen; etwaige 
Fenster sind in der Langmauer anzubringen und deren Stöcke und Rahmen aus unverbrenn- 
lichem Materiale herzustellen. 
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in der 
Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissionswellen unum- 
gänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch Büchsen ge- 
schlossen werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind. Zwischen den Büchsen 
und der Peripherie der Transmissionswelle ist ein Spielraum von höchstens #h mm zulässig. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stallungen, Scheunen und 
Schupfen. 
86. 
Bei Theatern mit Schnürboden und Versenkungen kann gefordert werden: 
a) Treunung des Bühnen= und Zuschauerraumes durch zwei mindesteus 1 m von 
einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und ebenso hoch über die Dach-