Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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fläche reichende Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte durch Back- 
steingewölbe oder Eisenkonstruktionstheile verbunden sind; — eine weitere Ver- 
bindung beider Räume ist nur nach § 5 Abs. 3 lit. a zulässig; 
b) die Aufsetzung von Blitzableitern; 
) die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und 
Dachaustritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Einwölbung 
von eigenen Gebäuden oder Räumen für Gasometer und Heizungsanlagen; 
d) die Herstellung von Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Materiale; 
e) die Verwendung von Gaslicht oder elektrischer Beleuchtung, von Dampf= oder 
Heißwasser-Heizung und die Herstellung von eisernen Vorhängen, Ventilations- 
apparaten und Löschvorrichtungen. 
III. Feuerstätten und Kamine (Schornsteine). 
§ 7. 
1. Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m 
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber soweit über die Dachung hinaus- 
zuführen, als es die Baupolizeibehörde aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten so- 
wie zur Fernehaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind innen und 
außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken; sie dürfen horizontal in 
einander nicht eingeleitet werden. 
2. Holztheile dürfen in Kaminmauern nicht eingefügt, Holzverschalungen an denselben 
nicht angebracht werden und allenfallsige eiserne oder steinerne Träger der Kamine nicht 
auf den Balkenlagen aufruhen. 
3.Freistehende und außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken und 
sonstige industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen 
hergestellt werden. 
4. Die Stärke der Kaminmauern ist nach der Lage und Höhe derselben und nach der 
Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen und darf bei außergewöhnlichen 
Feuerungen nicht unter 0,25 m, bei den gewöhnlichen Feuerungen nicht unter 0,12 m betragen. 
5. Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß mindestens 0,50 m im QOuadrate 
betragen. 
6. Schlotmäntel und Rauchkutten sind aus unverbreunlichem Materiale herzustellen.
	        
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