Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

# 37. 589 
88. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Borschriften zu 
beobachten: 
1. solche Kamine müssen eine Lichtweite von nicht unter 0,15 m und nicht über 
0,33 m je nach der Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen erhalten; 
2. metallene Rauchrohre müssen, wo es die Feuersicherheit erfordert, in einem Abstande 
von 0,03 m mit einem Eisenblechrohre umgeben und die Zwischenräume mit Asche, Cement, 
Sand und dergleichen ausgefüllt werden; 
3. die Stärke der Zungen darf nicht unter 0,10 m betragen; 
4. in der Regel sind solche Kamine an Mauerwerk zu stellen; wo sie frei stehen, 
müssen sie mit Strebepfeilern versehen oder durch Eisenwerk mit massiven Mauern verbunden 
werden, wenn der freistehende Theil des Kamines das Zehnfache der unteren äußeren Stärke 
übersteigt; 
5. die Putzöffnungen der Kamine müssen mit genau schließenden, versperrbaren Doppel- 
thürchen aus Eisenblech geschlossen werden; 
6. der unter diesen Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m Entfernung 
mit Metall belegt werden; 
7. zwischen je zwei Putzöffnungen darf die Form und Weite der Kamine nicht ge- 
ändert werden. 
§9. 
Nauchrohre müssen von Holztheilen O,45 m, von mit Mörtel verputzten hölzernen Decken 
0,25 m abstehen. 
Nauchrohre sind in Kamine einzuleiten; Ausnahmen kann in Nothfällen in widerruflicher 
Weise die Baupolizeibehörde bewilligen. 
Offene Feuerstätten dürfen nur an massiven Mauern angebaut werden und müssen, 
wenigstens soweit Funken und Flammen reichen, mit feuersicherem Boden umgeben und mit 
Rauchkutten versehen sein, soferne sic nicht eingewölbt sind. 
* 11. 
1. Zimmeröfen und Herde müssen von Holztheilen 0,560 m abstehen, sie dürfen nicht 
auf hölzerne Gestelle aufgesetzt werden.
	        
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