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2. Wenn Zimmeröfen und Herde auf Bretterboden oder Balkenlagen zu stehen kommen,
müssen sie gemauerte Sockel oder eiserne, auf einer Pflasterung oder auf Stein= oder Metall-
platten ruhende Gestelle haben.
3. Die Heiz= und Aschenabfallöffnungen der Oefen und Herde müssen durch metallene,
gut schließende Thürchen, die Vorgelege-Oeffnungen der Kaminc unter allen Umständen mit
wohlverschließbaren, eisenblechenen Thüren abgeschlossen sein.
Der Boden vor den Heiz= und Aschenabfallöffnungen muß gepflastert oder mit Metall
belegt oder sonstwie feuersicher sein.
4. Die Heizung darf keine Gefahr für die Gesundheit bieten.
Die Anbringung von Sperrklappen in den Rauchabzugsrohren, welche einen Zimmer-
ofen mit einem Kamine verbinden, ist verboten. Die Vorrichtungen zur Regulirung des
Zuges sind lediglich an den Heizthüren anzubringen.
§ 12.
Näucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv auszu-
führen und die Oeffnungen mit eisenblechenen Thüren dicht zu schließen.
Kommen die Räucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen überdieß Doppel-
thüren von Eisenblech an den Eingängen dieser Kammern angebracht und die vor dem Ein-
gange befindlichen Bodentheile feuersicher hergestellt werden.
§ 13.
Backöfen müssen feuersicher hergestellt sein und Kamine und Vorgewölbe erhalten.
Von dem Erfordernisse der Kamine und Vorgewölbe kann je nach der Größe, dem
Zwecke und der Einrichtung der Backöfen Umgang genommen werden, wenn hiedurch die
Feuersicherheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 14.
Neu anzulegende Malzdörren müssen mit gut fundirten Mauern in einer Stärke von
mindestens 0,25 m bei Ziegeln oder Quadern und 0,45 m bei Bruchsteinen umgeben und
gewölbt werden.
Sämmtliche Oeffnungen in der Umfassung des Dörrraumes müssen steinerne Wandungen
und eiserne Verschlüsse erhalten.
Der Dunstkamin darf nur in Stein oder Metall ausgeführt werden und ist mit einer
im Brandfalle selbstschließenden metallenen Klappe zu versehen.