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IV. Dachungen.
§ 15.
Die Eindeckung der Gebäude hat mit feuersicherem Materiale zu geschehen. Andere
Eindeckung ist zulässig bei freistehenden geringfügigen Bauten, dann bei Gebäuden in Gebirgs-
gegenden, wenn sie von fremden Gebäuden mindestens 30 m entfernt sind.
Wird an einem weichgedeckten Gebäude die Hälfte einer Dachseite neu eingedeckt, so hat
die Umdeckung mit feuersicherem Materiale zu geschehen, wenn der bauliche Zustand des Ge-
bäudes dieß gestattet.
Bei neuen Ziegeldachungen sind Unterlagen von Strohfiedern unzulässig.
V. Baupläne und Bangenehmigung.
816.
1. Die im Abschnitt II bezeichneten Bauten, dann die übrigen Fabrik-, Mühl= und
Schneidsägegebäude, sowie Brauereien dürfen nur auf Grund rechtskräftig genehmigter Bau-
pläne ausgeführt werden, welche zu enthalten haben:
a) die Lage nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung und Bestimmung
der Stellung des Baues erforderlich ist, mindestens in einem Umkreise von 25 m,
und Erklärung der auf dem Plane befindlichen Gebäude und Grundstücke;
b) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes von der Keller-
sohle bis zum Dachfirste, dann bei außergewöhnlichen Konstruktionen entsprechende
Detailzeichnungen;
c) die Fagade des Banues von der Straßenseite aus.
2. Die Pläne sind doppelt einzureichen und zwar die Lagepläne im Maßstabe von
4 zu 1000, die Grundriß-, Durchschnitts= und Fagade-Pläne im Maßstabe von 1 zu 100
und die Detailpläne nicht kleiner als im Maßstabe von 1 zu 50.
3. Vor der Genehmigung sind die Baupläne der k. Brandversicherungskammer mit-
zutheilen.
Wenn deren Erinnerung nicht entsprochen wird, so ist ihr von dem betreffenden Be-
schlusse zur Wahrung des Beschwerderechtes Kenntniß zu geben.
4. Gleicher Behandlung wie Neubauten unterliegen als Hauptänderungen: die Er-
neuerung und konstruktive Aenderung des Dachstuhles, dann die Aenderung an den Brand-
mauern, Kaminen und größeren Feuerstätten mit Ausnahme der gewöhnlichen Koch= und
Zimmerfeuerungen.
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