Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf 8§ 34 Ziffer 4 des Betriebs -Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands (Bekanntmachung vom 14. Dezember 1887, Central-Blatt Seite 564) wird 
bekannt gemacht, daß für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, auch das 
Kaiserliche General-Konsulat zu Barcelona und das Kaiserliche Konsulat zu Madrid zur 
Ausstellung von Leicheupässen ermächtigt worden sind. 
Berlin, den 2. August 1890. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
Erhebung in den Freiherrnstand. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben unter'm 24. August l. Is. aus Selbst- 
eigener Bewegung allergnädigst geruht, den 
k. Kämmerer und Obersten a. D. Franz von 
Gmainer in den erblichen Freiherrnstand des 
Königreichs zu erheben. 
Verleihung der Würde eines erblichen 
Reichsrathes der Kirone Bayern. 
Im Namen Seiner Majestät des fnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 1. September l. Is. Aller- 
höchst bewogen gefunden, den k. Sekondlieute- 
nant a. D. und Fideikommißgutsbesitzer Hein- 
rich Grafen von der Mühle-Eckart auf 
Leonberg zum erblichen Reichsrathe der Krone 
Bayern allergnädigst zu ernennen. 
Ordensverleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 20. Angust l. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, nachstehende Ordens- 
auszeichnungen zu verleihen: 
I. Den Verdienstorden vom heiligen 
Michael I. Klasse: 
dem k. Staatsminister des Innern für Kirchen- 
und Schul-Angelegenheiten, Dr. Ludwig August 
von Miller;
	        
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