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Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vor-
zugsweise mit Militär-
anwärtern zu besetzen
sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
Kilitär=
anwärler
berücksichtigt
müssen.
ezeichnung der Behörde, an
welche die Bewerbungen zu
richten sind, soweit nicht in den
Vakanzanmeldungen andere
Anstellungsbehörden aus-
drücklich berzeichnet werden.
Bemerkungen.
—
S 8d#
XIV.
Arnstadt . Ichteshausener
Eisenbahn.
Hohenebra-Ebelebener
Eisenbahn.
Ilmenanu- Großbreiten-
bacher Eisenbahn.
Saal-Eisenbahn.
Rhene- Diemelthal-Eisen-
bahn.
Weimar-Geraer Eisenbahn.
—
2
Lübeck-Büchener
Eutin-Lübecker Eisenbahn
(bezüglich des im lübecki-
schen Gebiete stationirten
Personals).
Eisen-
bahn für die Zweigbahn
Lübeck-Travemünde.
Bahnwärter.
Weichensteller,
steller, Schaffner.
XV.
ter, Bahnwärter,
chensteller,
tungspersonal.
XVI.
amte.
XVII.
Schaffner, Bremser,
Bahnwärter, Weichen-
steller.
XVIII.
Slationsverwalter, Sta-
tiousassistenten, Brücken-
wärter, Weichensteller,
Bahnwärter.
Bahnhofsvorsteher in
Travemünde, Telegra-
phisten, Weichensteller,
Bahnwärter, Schaffner,
Nachtwächter.
Schaffner.
Stationsdiätar, Weichen-
Fürstenthum Schwarzburg
Weichensteller, Schaffner,
40 Jahre.
Fürstenthum Schwarzbur
Wiegemeister, Hülfswär-
Wei-
Zugbeglei-
35 Jahre.
40 Jahre.
Eine Alters.
grenze iS, nicht
festgesenrt
35 Jahre.
Sondershausen.
Betriebsverwaltung Thü-
ringischer Nebenbahnen
zu Weimar.
Desgleichen.
Desgleichen.
g-Rudolstadt.
Direktion der Saal-Eisen-
bahngesellschaft zu Jeua.
Fürstenthum Waldeck.
*½*- und Unterbe-
Vorstand der Nheue-
Diemelthal= Eisenbahn=
gesellschaft zu Siegen.
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Direktion der Weimar-
Gerger Eisenbahngesell-
schaft zu Weimar.
Freie und Hansestadt Lübeck.
Verwaltungsrath der
Eutin-Lübecker Eisen-
bahngesellschaft zu Lü-
beck.
Direktion der Lübeck-
Büchener Eisenbahnge-
sellschaft zu Lübeck.
Vei der Bestbung sind die für
iur preußischen Staatseisen=
bohndent, *5 bt Bezieh=
ung gültigen Vorschriften zur
unhet * bringen.
ei der VBesethung sind die
den nsrnskenn S
dieser Beziehung gültigen
Vorschriften n zur #ubeenduen
zu bringen
Nach einer Vereinbarung mit
der Großherzoglich olden:
burgischen Regierung vom
klober 1884 find die neben-
Gienneten Stellen in eine
Bekammzachung des Groß-
erzogli sdenburgschen
Stgatsministeriums mit a
genommen, und zwar n
Julagzer zu zwei Dritt
theilen den Mitbrernn,
tern vorbehalten