Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vor- 
zugsweise mit Militär- 
anwärtern zu besetzen 
sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Kilitär= 
anwärler 
berücksichtigt 
müssen. 
ezeichnung der Behörde, an 
welche die Bewerbungen zu 
richten sind, soweit nicht in den 
Vakanzanmeldungen andere 
Anstellungsbehörden aus- 
drücklich berzeichnet werden. 
Bemerkungen. 
  
— 
S 8d# 
XIV. 
Arnstadt . Ichteshausener 
Eisenbahn. 
Hohenebra-Ebelebener 
Eisenbahn. 
Ilmenanu- Großbreiten- 
bacher Eisenbahn. 
Saal-Eisenbahn. 
Rhene- Diemelthal-Eisen- 
bahn. 
Weimar-Geraer Eisenbahn. 
— 
2 
Lübeck-Büchener 
Eutin-Lübecker Eisenbahn 
(bezüglich des im lübecki- 
schen Gebiete stationirten 
Personals). 
Eisen- 
bahn für die Zweigbahn 
Lübeck-Travemünde. 
  
Bahnwärter. 
Weichensteller, 
steller, Schaffner. 
XV. 
ter, Bahnwärter, 
chensteller, 
tungspersonal. 
XVI. 
  
amte. 
XVII. 
Schaffner, Bremser, 
Bahnwärter, Weichen- 
steller. 
XVIII. 
Slationsverwalter, Sta- 
tiousassistenten, Brücken- 
wärter, Weichensteller, 
Bahnwärter. 
Bahnhofsvorsteher in 
Travemünde, Telegra- 
phisten, Weichensteller, 
Bahnwärter, Schaffner, 
  
Nachtwächter. 
Schaffner. 
Stationsdiätar, Weichen- 
Fürstenthum Schwarzburg 
Weichensteller, Schaffner, 
40 Jahre. 
Fürstenthum Schwarzbur 
Wiegemeister, Hülfswär- 
Wei- 
Zugbeglei- 
35 Jahre. 
  
  
  
40 Jahre. 
Eine Alters. 
grenze iS, nicht 
festgesenrt 
35 Jahre. 
  
  
  
Sondershausen. 
Betriebsverwaltung Thü- 
ringischer Nebenbahnen 
zu Weimar. 
Desgleichen. 
Desgleichen. 
g-Rudolstadt. 
Direktion der Saal-Eisen- 
bahngesellschaft zu Jeua. 
  
Fürstenthum Waldeck. 
*½*- und Unterbe- 
Vorstand der Nheue- 
Diemelthal= Eisenbahn= 
gesellschaft zu Siegen. 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Direktion der Weimar- 
Gerger Eisenbahngesell- 
schaft zu Weimar. 
Freie und Hansestadt Lübeck. 
Verwaltungsrath der 
Eutin-Lübecker Eisen- 
bahngesellschaft zu Lü- 
beck. 
Direktion der Lübeck- 
Büchener Eisenbahnge- 
sellschaft zu Lübeck. 
  
Vei der Bestbung sind die für 
iur preußischen Staatseisen= 
bohndent, *5 bt Bezieh= 
ung gültigen Vorschriften zur 
unhet * bringen. 
  
ei der VBesethung sind die 
den nsrnskenn S 
dieser Beziehung gültigen 
Vorschriften n zur #ubeenduen 
zu bringen 
  
Nach einer Vereinbarung mit 
der Großherzoglich olden: 
burgischen Regierung vom 
klober 1884 find die neben- 
Gienneten Stellen in eine 
Bekammzachung des Groß- 
erzogli sdenburgschen 
Stgatsministeriums mit a 
genommen, und zwar n 
Julagzer zu zwei Dritt 
theilen den Mitbrernn, 
tern vorbehalten 
  
  
 
	        
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