Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 147. (145). 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit, sowie der Werth des Rechts auf wiederkehrende 
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen in S§ 7, 9 der Reichs- 
Civilprozeßordnung zu berechnen. 
Wenn jedoch Austräge (Nahrungsverträge) bei Gutsübergaben von Verwandten der 
aufsteigenden auf solche der absteigenden Linie zu Gunsten der Uebergeber bedungen werden 
und mit der Uebergabe in der nämlichen Urkunde vorkommen, so wird hiefür keine besondere 
Gebühr berechnet, sondern es erhöht sich in diesem Falle nur der Uebernahmspreis um den 
Werth des einjährigen Bezuges im fünffachen Betrage. 
Art. 148. G46. 
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Art. 125, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug gebracht. 
Art. 149. (147). 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Thätigkeit 
des Notars veranlaßt hat. Ist dieselbe von Mehreren veranlaßt worden, so haften diese 
dem Staate gegenüber sammtverbindlich. 
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Betheiligten wirksam. 
Art. 150. G48). 
Hat bei Verträgen der eine Theil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbefreiung 
Anspruch, so wird 
1) für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Theil Verpflichtungen be- 
gründet werden, keine Gebühr, 
2) für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben. 
Art. 151. d49). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten Be- 
richte, für Mittheilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungs- 
aufträge, sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen; 
2) für Notariatsurkunden über Bürgschaften, Verpfändungen oder hypothekarische 
Kautionen, welche ausschließlich die Sicherung von Forderungen des Staates
	        
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