Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Nr. 17622. 
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und Rriegsministerium. 
Gemäß § 90 Ziff. 3 der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 
und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. Juni l. Is. — Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 479 — wird nachstehend das im Centralblatte für das Deutsche Reich 
vom 14. I. Mts. Nr. 46 abgedruckte Nachtragsverzeichuiß der zur Ausstellung von Zeug- 
nissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigten höheren Lehranstalten veröffentlicht. 
Hiebei wird weiter bekannt gegeben, daß die dem Lehrinstitute des Dr. Th. Schlemm 
(früher Käuffer) zu Dresden verliehene Militärberechtigung nur noch bis zum Ostertermine 1891 
einschließlich Geltung hat und die der Schule des Dr. M. Otto zu Hamburg zugestandene 
Berechtigung erloschen ist. (Bekanntmachung vom 22. Juni l. Is. Ce Ill und XIV). 
München, den 21. November 1890. 
Frhr. p. Feilihsch. v. Safferling. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abdruck. 
Nachtrags-Verzeichnit 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind. 
Bemerkung: Die mit einem # bezeichucten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Nachen: Kaiser Wilhelms-Gymnasium. 
Anmerk. Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890.
	        
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