Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Hofdienst-Rachrichten. 
Im Uamen Seiner Majestät des Möniys. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 12. November l. Zs. den Haupt- 
mann à la suite des 3. Infanterie-Negiments, 
Karl Freiherrn von Gravenreuth, zum 
Königlichen Kämmerer, und den Rechtsprakti- 
kanten, Alexander Freiherrn von Crailsheim, 
zum Königlichen Kammerjunker, 
unter'm 13. November l. Is. den Oberst- 
lieutenant und Abtheilungs-Chef im k. General= 
stabe, Karl Freiherrn von Horn, zum König- 
lichen Kämmerer, und den Rechtspraktikanten 
Karl Freiherrn von Freyberg, zum König- 
lichen Kammerjunker, und 
unter'm 18. November d. Is. den Second- 
lieutenant im 3. Feld-Artillerie-Regiment 
„Königin Mutter", Josef von Parseval, 
zum Königlichen Kammerjunker, 
sämmtliche auf ihr allerunterthänigstes An- 
suchen zu ernennen. 
Hofstitel-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung 
vom 18. ds. Mts. allergnädigst bewogen ge- 
funden, dem Kaufmann J. Michael Weiß 
in Berchtesgaden den Titel „Königlich 
Bayerischer Hoflieferaut“ gebührenfrei zu ver- 
leihen. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Bekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'n 21. Oktober ds. Is. dem k. Staats- 
rathe im o. D., Dr. Karl von Mayer, für 
das ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Sachsen verliehene Großkrenz des k. 
Sächsischen Albrechts-Ordens, und 
gleichen Datum Mini- 
sterialrathe im k. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern, Karl 
Ritter von Oswald, für das ihm von 
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen 
verliehene Komthurkreuz 1. Klasse des k. 
Sächsischen Albrechts-Ordens, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
unter'm dem
	        
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