Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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c. direkt und ohne Umladung in plombirten Wagen bis zu ihrem Bestimmungsorte 
mit der Eisenbahn übergeführt und dort auf einer für anderes Vieh nicht zu 
benutzenden Nampe ausgeladen werden, 
. daselbst nur in einem unter ständiger Kontrole beamteter Thierärzte stehenden öffent- 
lichen Schlachthause alsbald geschlachtet, bis dahin aber von anderem Vieh getrennt 
gehalten und aus dem Schlachthause lebend nicht entfernt werden, 
l wenn unter ihnen bei der grenzamtlichen Untersuchung eine Senche festgestellt wird, 
sämmtlich von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. 
Vorstehendes wird unter Bezugnahme auf § 1 der Ministerialbekanntmachung vom 
22. Januar 1887, (Ges.= und Verord.-Bl. S. 13 u. ff.) bekannt gegeben. 
München, den 5. Dezember 1890. 
Frhr. u. Feilitzsch. 
□ 
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Der General-Sekretär: 
Ministerialraih v. Nies.
	        
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