Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Tektur Nr. 1 (1—17) 
zum Pferde-Aushebungs-Reglement für das Königreich Bayern. 
(Ges.= u. Verordn.-Bl. v. J. 1887 S. 142 ff.) 
Seite 145. Im 86 ist in Zeile 3 von oben statt: „und Vorderpferde“ zu setzen: 
— Vorderpferde und besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe 
& auch Anlage B —) 
Seite 149. Im § 16, erster Absatz, 3. bis 7. Zeile sind die Worte: „über die ent- 
sprechendenmn u. . w. bbs. gewährt.“ zu streichen und dafür 
zu setzen: 
gewährt, welche über 
die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch die unterm 
1 22. Dezember 1887 (V.-Bl. 1888 S. 34) Allerhöchst genehmigte Instruktion zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 
21. Juni 1887 unter „Abschnitt III zu § 14" getroffen sind. 
Seite 151. Im §.24 vierter Absatz ist in der Klammer der 3. Zeile hinter den Worten 
„und Vorderpferde“ einzuschalten: 
sowie besonders schwere Zugpferde zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —!) 
!t)0 
Seite 154. 8§29. In der vierten Zeile ist hinter dem Worte „zwei“ einzuschalten: 
mindestens 2 Meter langen 
elt. 1 
T 
— 
Seite 156. § 33. Im ersten Absatz, 4. Zeile von unten sind die Worte: „oder der Ersatz- 
reserve I. Klasse“ zu streichen. 
kt. 1, 
— 
T 
— 
Seite 156. Daselbst, dritter Absatz. In der l. Zeile ist für „Marsch= und Fahrtableaus“ 
zu setzen: 
elt. 1.4. 
Marschübersichten und Fahrtlisten 
T 
—
	        
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