Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

MW 48. 639 
lagen von Glas, einige Schmelztiegel, sowie die nöthigen Vorrichtungen zum Koliren und 
buche für das Deutsche Reich hiefür vorgeschriebenen Sieben der dort angegebenen Maschen- 
weite sowohl für indifferente wie auch für Stoffe der Tabelle B und Cj; eine Presse mit 
Preßschalen oder Preßplatten aus Holz, Messing und Eisen oder Zinn; ein Thermometer 
nach Celsius; ferner Aräometer für schwerere und leichtere Flüssigkeiten als Wasser, oder 
andere zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes gleich gut brauchbare Instrumente, sowie 
ein vorschriftsmäßig geaichter und gestempelter Alkoholometer zur genauen Kontrole des 
In selbständigen Apotheken ist in einem hiezu besonders geeigneten, trockenen und 
hellen, schädlichen Ausdünstungen nicht ausgesetzten Lokale eine genaue analytische Waage 
nebst dazu gehörigen und ausschließlich hiefür zu verwendenden Gewichten, mit einer Trag- 
fähigkeit von mindestens 100 g und einem Gewichtsausschlage von 1/10000 L, zum Behnfe 
der Anfertigung von Lösungen zu volumetrischen Prüfungen sowie überhaupt zur Ausführung 
der von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich vorgeschriebenen Prüfungen der Arzuei- 
stoffe und Präparate aufzustellen. 
87. 
Der Wasserkeller muß in einem von dem Haushaltungskeller abgesonderten, nicht 
über 15 Grad Celsius warmen, durch Veutilation gehörig lüftbaren Raume die erforderliche 
Anzahl gläserner oder steinerner Gefäße zur Aufbewahrung der verschiedenen Sorten destil- 
lirter Wasser, Essige, Weine, Weingeist, Aether, ätherischer und fetter Oele, Tinkturen, 
Mineralwasser, Mineralsauren, Kampfer, Phosphor, Salben u. dgl. nebst den dazu gehörigen 
sesten Gestellen enthalten. 
Der Phosphor ist unter Wasser in einem Blech= oder Glasgefäße aufzubewahren, 
welches noch in ein zweites gut schließendes Gefäß aus Blech gestellt werden muß. 
Bei Apotheken mit geringerem Absatze können kühl gehaltene, wo möglich in einem 
nördlich gelegenen Gemache angebrachte Schränke oder Wandvertiefungen die Stelle des 
Wasserkellers im Nothfalle ersetzen. 
88. 
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und präparirten Arzneistofse muß 
gegen Feuchtigkeit geschütgt und außer den erforderlichen Gefäßen und Behältnissen und den
	        
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