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lagen von Glas, einige Schmelztiegel, sowie die nöthigen Vorrichtungen zum Koliren und
buche für das Deutsche Reich hiefür vorgeschriebenen Sieben der dort angegebenen Maschen-
weite sowohl für indifferente wie auch für Stoffe der Tabelle B und Cj; eine Presse mit
Preßschalen oder Preßplatten aus Holz, Messing und Eisen oder Zinn; ein Thermometer
nach Celsius; ferner Aräometer für schwerere und leichtere Flüssigkeiten als Wasser, oder
andere zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes gleich gut brauchbare Instrumente, sowie
ein vorschriftsmäßig geaichter und gestempelter Alkoholometer zur genauen Kontrole des
In selbständigen Apotheken ist in einem hiezu besonders geeigneten, trockenen und
hellen, schädlichen Ausdünstungen nicht ausgesetzten Lokale eine genaue analytische Waage
nebst dazu gehörigen und ausschließlich hiefür zu verwendenden Gewichten, mit einer Trag-
fähigkeit von mindestens 100 g und einem Gewichtsausschlage von 1/10000 L, zum Behnfe
der Anfertigung von Lösungen zu volumetrischen Prüfungen sowie überhaupt zur Ausführung
der von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich vorgeschriebenen Prüfungen der Arzuei-
stoffe und Präparate aufzustellen.
87.
Der Wasserkeller muß in einem von dem Haushaltungskeller abgesonderten, nicht
über 15 Grad Celsius warmen, durch Veutilation gehörig lüftbaren Raume die erforderliche
Anzahl gläserner oder steinerner Gefäße zur Aufbewahrung der verschiedenen Sorten destil-
lirter Wasser, Essige, Weine, Weingeist, Aether, ätherischer und fetter Oele, Tinkturen,
Mineralwasser, Mineralsauren, Kampfer, Phosphor, Salben u. dgl. nebst den dazu gehörigen
sesten Gestellen enthalten.
Der Phosphor ist unter Wasser in einem Blech= oder Glasgefäße aufzubewahren,
welches noch in ein zweites gut schließendes Gefäß aus Blech gestellt werden muß.
Bei Apotheken mit geringerem Absatze können kühl gehaltene, wo möglich in einem
nördlich gelegenen Gemache angebrachte Schränke oder Wandvertiefungen die Stelle des
Wasserkellers im Nothfalle ersetzen.
88.
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und präparirten Arzneistofse muß
gegen Feuchtigkeit geschütgt und außer den erforderlichen Gefäßen und Behältnissen und den