Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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zu deren Aufstellung erforderlichen Schränken und Gestellen mit einem geräumigen Tische 
versehen sein. 
§ 9. 
Der Kräuterboden muß gegen Feuchtigkeit wie auch gegen zu große Hitze geschützt 
sein und die zur Aufnahme der getrockneten Vegetabilien erforderlichen Behälter enthalten. 
§ 10. 
Die in den vorstehenden §§ 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Apparate und Utensilien 
können insbesondere für minder frequente Apotheken, dann für die hombopathischen Apo- 
theken von der betreffenden Distriktspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte in 
erster Instanz und im Berusungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, 
nach Vernehmung des Kreis-Medizinal-Ausschusses in zweiter und letzter Instanz auf den 
nothwendigsten Bedarf beschränkt werden. 
8 11. 
In Filial-Apotheken muß wenigstens eine Offizin und ein mit einem tragbaren Dampf- 
kochapparate und den der Frequenz des Geschäftes entsprechenden Utensilien versehener, geeigneter 
und hiezu ausschließlich bestimmter Raum, sowie ein Wasserkeller oder an dessen Stelle ein 
geeigneter Wandschrank vorhanden sein. 
Bezüglich der Apparate und Utensilien finden die Bestimmungen des 8 10 Anwendung. 
§ 12. 
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene Juantum 
von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten des Arzueibuches für das 
Deutsche Reich, dann die im Anhange zu demselben aufgeführten Neagentien und Lösungen 
zu volumetrischen Prüfungen in vollkommen entsprechender Qualität vorräthig zu halten. 
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maßgabe des in 
* 10 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß auch auf andere 
in dem genannten Arzneibuche enthaltene Stoffe und Präparate erstreckt werden. 
Apotheken mit geringerem Absatze und Filialapotheken können auf Ansuchen des Inhabers 
von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner Stoffe und Präparate nach 
Maßgabe des geringeren Bedürfnisses auf dem in § 10 bezeichneten Wege entbunden werden.
	        
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