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zu deren Aufstellung erforderlichen Schränken und Gestellen mit einem geräumigen Tische
versehen sein.
§ 9.
Der Kräuterboden muß gegen Feuchtigkeit wie auch gegen zu große Hitze geschützt
sein und die zur Aufnahme der getrockneten Vegetabilien erforderlichen Behälter enthalten.
§ 10.
Die in den vorstehenden §§ 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Apparate und Utensilien
können insbesondere für minder frequente Apotheken, dann für die hombopathischen Apo-
theken von der betreffenden Distriktspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte in
erster Instanz und im Berusungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern,
nach Vernehmung des Kreis-Medizinal-Ausschusses in zweiter und letzter Instanz auf den
nothwendigsten Bedarf beschränkt werden.
8 11.
In Filial-Apotheken muß wenigstens eine Offizin und ein mit einem tragbaren Dampf-
kochapparate und den der Frequenz des Geschäftes entsprechenden Utensilien versehener, geeigneter
und hiezu ausschließlich bestimmter Raum, sowie ein Wasserkeller oder an dessen Stelle ein
geeigneter Wandschrank vorhanden sein.
Bezüglich der Apparate und Utensilien finden die Bestimmungen des 8 10 Anwendung.
§ 12.
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene Juantum
von den in der Beilage verzeichneten Arzneistoffen und Präparaten des Arzueibuches für das
Deutsche Reich, dann die im Anhange zu demselben aufgeführten Neagentien und Lösungen
zu volumetrischen Prüfungen in vollkommen entsprechender Qualität vorräthig zu halten.
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maßgabe des in
* 10 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß auch auf andere
in dem genannten Arzneibuche enthaltene Stoffe und Präparate erstreckt werden.
Apotheken mit geringerem Absatze und Filialapotheken können auf Ansuchen des Inhabers
von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner Stoffe und Präparate nach
Maßgabe des geringeren Bedürfnisses auf dem in § 10 bezeichneten Wege entbunden werden.