Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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§ 13. 
Unabhängig von der in § 12 aufgestellten Verpflichtung müssen sämmtliche in den 
Apotheken vorräthigen Arzneistoffe und Präparate jederzeit in der den Vorschriften des Arznei- 
buches entsprechenden Qualität vorhanden sein. 
8 14. 
In jeder selbständigen und Filial-Apotheke muß über die vorhandenen Stoffe und Prä— 
parate ein Waarenbuch, aus welchem die Zeit der Anschaffung der Arzneien und die Bezugs- 
quelle zu entnehmen ist, evident gehalten werden; in welcher Form dieses Buch anzulegen, 
bleibt jedem Apotheker überlassen. 
15. 
In den allopathischen Handapotheken müssen mindestens die für Nothfälle unentbehr= 
lichen Arzueien jederzeit in entsprechender Menge und Beschaffenheit vorräthig sein. 
Diese Arzneien sind: 
Heftpflaster, 
Höllenstein, 
Alaun, 
gebrannte Magnesia, 
Brechweinstein, 
Brechwurzel, 
Zimmettinktur, 
Hoffmann'scher Liquor, 
Salmiakgeist, 
Opiumpulver, Opiumtinktur und Morphium hydrochloricum, 
Hallers Säure, 
Kamillen, 
Eisenchloridlösung (Liquor ferri sesquichlorati), 
Chloroform und 
Bleiessig.
	        
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