Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 48. 643 
jede Arzuei nach ärztlicher Ordination unweigerlich zu bereiten und abzugeben, und 
zwar auch an Personen, welche mit der Bezahlung von früher bezogenen Arzueien im 
Rückstande sind, wenn die Abgabe vom Arzte als dringend bezeichnet wird. 
3. Rezepte von Personen, welche notorisch nicht zu den berechtigten Medizinalpersonen 
gehören, sowie Rezepte, aus deren Fassung anzunehmen ist, daß sie nicht von einer 
berechtigten Medizinalperson herrühren, sind unbedingt zurückzuweisen. 
Rezepte, welche solche Mittel enthalten, die in der Tabelle B oder C des Anhanges 
zum Arzneibuche für das Deutsche Reich aufgeführt sind, dürfen nur dann bereitet 
werden, wenn der Name des verordnenden Arztes, das Datum der Verordnung sowie 
die Gebrauchsanweisung deutlich geschrieben sind. 
. Repetitionen heftig wirkender Arzneien, z. B. von Brechmitteln, Atropinlösungen, 
Morphium-Injektionen und Chloralhydrat, sowie der auf Rechnung öffentlicher Anstalten 
verschriebenen Arzneien dürfen nur auf schriftliche ärztliche Anordnung ausgeführt werden; 
Arzneien, welche Morphium enthalten, dürfen nur dann repetirt werden, wenn aus 
dem Rezepte deutlich ersichtlich ist, daß die für die größte Einzelgabe im Arzueibuche 
für das Deutsche Reich aufgeführte Gewichtsmenge im Gesammtgehalte der Arznei oder 
die Hälfte der Einzelgabe für den einmaligen Verbrauch nicht überschritten und vom 
Arzte nicht der Vermerk „Darf nicht repetirt werden“ auf dem Rezepte beigefügt ist. 
;. Bei der Bereitung von Rezepten ist genau nach Vorschrift des Rezeptes zu verfahren. 
Dem Avpotheker ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des ordinirenden Arztes andere 
als die ordinirten Ingredienzien zu verwenden oder sonst von dem Rczepte abzuweichen. 
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum enthalten, oder ist dasselbe unleserlich 
geschrieben, oder ergeben sich gegen den Vollzug desselben sonstige Anstände — so z. B. wenn 
neue, bisher unbekannte Arzneimittel, oder solche Arzneimittel, welche nicht in dem Arznei- 
buche für das Deutsche Reich enthalten oder welche nicht in das Verzeichniß der in jeder 
Apotheke bereit zu haltenden Arzneimittel ausgenommen und daher nicht vorräthig sind, 
verordnet oder wenn dem Apotheker unbekannte Magistralformeln angewendet wurden —, 
so hat der Apotheker das Rezept dem ordinirenden Arzte zur Berichtigung, Aufklärung oder 
Ergänzung zu übersenden und bis dahin die Anfertigung desselben zu unterlassen. 
Finden sich in einem Rezepte insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Arznei- 
buches für das Deutsche Reich in Hinsicht auf die Maximaldosen-Tabelle (Tabelle A des 
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