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rother Schrift auf weißem Grunde und jene für die Behältnisse und Gefäße der Arzneien
der Tabelle B zum Arzneibuche mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde hergestellt werden;
überdieß soll bei allen Stoffen und Präparaten, für welche in der Tabelle A zum Arznei-
buche eine größte Gabe (Maximaldose) angegeben ist, diese in leserlicher und dentlicher Schrift
auch auf den betreffenden Standgefäßen der Offizin angebracht sein.
Die den Tabellen B und C des Arzueibuches vorangeschickten Vermerke über die Auf-
bewahrung der Arzneien sind genau zu beachten; die für Zubereitung der Arzueien genannter
Tabellen B und C bestimmten Geräthschaften, wie Reibschalen, Löffel, Waagen, Siebe,
Seihtücher sind gehörig signirt und gesondert aufzubewahren.
Die in der Anlage I des Arzneibuches für das Deutsche Reich aufgeführten Re-
agentien und volumetrischen Lösungen müssen nach § 12 dieser Verordnung in den
Apotheken vorhanden sein und in vollkommen entsprechender Qualität in mit Glasstöpseln
gut verschlossenen Gläsern aufbewahrt werden.
Lösungen solcher Reagentien, welche nach Vorschrift des Arzneibuches bei Bedarf jedes-
mal frisch zu bereiten sind, dürfen nicht vorräthig gehalten werden.
Nachstehende Reagentien, welche vermöge ihrer Ausdünstung und Verflüchtigung schäd-
lich oder zersetzend auf andere einwirken, dürfen nicht im Reagentienschranke oder in un-
mittelbarer Nähe anderer Reagentien aufgestellt werden, nämlich: Volumetrische Kalilange,
volumetrische Kaliumpermanganatlösung, Essigsäure (konzentrirte und verdünnte), Chlorwasser,
Salzsäure, Salpetersäure (rohe, verdünnte und rauchende), schweflige Säure, Ammoniak=
flüssigkeit, Brom, Schwefelwasserstoffwasser.
Die Geschäfts-, Aufbewahrungs= und Vorrathslokalitäten für die Dispensation homöo-
pathischer Arzneien, sowie für die Bereitung homöopathischer Grundstoffe müssen von den
zur Aufbewahrung, Bereitung und Dispensation allopathischer Arzueien dienenden Räumen
streng abgesondert und die einschlägigen Apotheken-Geräthschaften und Utensilien nach den
beiderseitigen Zwecken ebenfalls gehörig ausgeschieden und gesondert sein.
§524.
Alle einzelnen zur Arzneibereitung bestimmten Stoffe und Präparate müssen vor ihrer
Aufstellung in der Offizin oder vor ihrer sonstigen Aufbewahrung einer genauen Prüfung
durch den Apotheker unterstellt werden.
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