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Zahlungspflichtig ist der Antragsteller; mehrere Antragsteller haften für die Kosten
sammtverbindlich.
Art. 158. (156).
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wie der Gebührenpflicht bei den Akten
der Gerichtsvollzieher zu genügen ist.
Gerichtsvollzieher, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe
im zehnfachen Betrage der geschuldeten Gebühr.
Art. 159. (157).
In den Fällen der §§ 112, 113 der Reichs-Konkursordnung werden für die Vornahme
von Siegelungen und Entsiegelungen, sowie für die Vornahme der Verrichtungen einer
Urkundeperson durch den Gerichtsvollzieher Gebühren nicht erhoben.
Art. 160. (158).
Hinsichtlich des Beschwerderechts, sowie bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens
bei Beschwerden finden die Vorschriften in Art. 153, 154 des gegenwärtigen Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
Art. 161. C9).
Für die von den Gerichtsvollziehern vorgenommenen Mobiliarversteigerungen sind die
Bestimmungen in Art. 211, 223 bis 230 des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend.
. Bestimmungen für die Pfalz.
Art. 162. (160).
Findet bei Uebertrag einer Forderung eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach
Maßgabe des Art. 1690 des Pfälzischen Civilgesetzbuches statt, so unterliegt die Uebertrags-
urkunde, wenn dieselbe nicht schon bei einem Notar zur Bewerthung gelangt ist, einer Ge-
bühr zu 3 vom Tausend der Gegenstandssumme.
Art. 163. (161).
rfahren werden die in Art. 156 bestimmten Gebühren
In dem HOypothekenrei i
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nicht erhoben.