Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

V. Abtheilung. 
Justiz-, innere, Polizei- und Finanz-Verwaltung; 
Verwaltungsrechtspflege. 
Art. 164. (162). 
Auf dem Gebiete der Iustiz, innern, Polizei und Finanz Verwaltung sowie der 
Verwaltungsrechtepflege unterliegen der Gebühr: 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Beglaubigungen 
und die außerdem noch in dem Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände und Amte- 
handlungen. 
Art. 165. (163). 
Bei den Distriktsverwaltungebehörden und den ihnen nach Art. 167 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Erhebung: 
1) für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftedauer, 
2) für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), 
a. 2 Mark, wenn sie einfach und kurz sind und eine weitläufige Verhandlung 
oder umfassendes Aktenstudium nicht erfordern; 
b. 5 bis 25 Mark in allen übrigen Fällen; 
3) für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffent- 
lichen oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark. 
Art. 166. G164). 
Die Gebührensätze des Art. 1 60 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Hälfte, bei 
den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem Verwaltungsgerichtshose auf den 
doppelten Betrag. 
Art. 167. (165). 
Welche Behörden im Sinne des Art. 165 den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzu 
achten seien, daun welche Behörden im Sinne des Art. 166 als Mittelstellen zu gelten 
haben, bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 168. (160). 
In jedem Protokolle ist am Schlusse die Zeitdauer der Geschäftes genau anzugeben.
	        
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