7) für Duplikate der Arbeitsbücher für Arbeiter unter 21 Jahren:
8) für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste.
Art. 173. (171).
Einer Gebühr von ! Mark unterliegen:
1) Heimatscheine und Staatsaugehörigkeitsansweise;
2) einfache Leumundezeugnisse oder Führungeatteste.
Art. LI74 (172.
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr:
!) 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder
einer derselben untergeordneten Paßbehörde,
2) 3 Mark, wenn sic von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Acußern ausgestellt werden.
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu
entrichten.
Die Znstruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 175. (173.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
!) für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 12 des Gesetzer vom
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt);
2) für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden;
3) für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art.
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch
nicht berührt.
Art. 176. (174).
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den in § 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.