Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Sobald zur Anfertigung von Verreibungen und Verdünnungen Arzneistoffe angewendet 
werden, deren Preis nach der Arzneitaxe 30 Pfennig für 1 Gramm überschreitet, wird bei 
der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen Arzueistoffes 
besonders in Rechnung gebracht. 
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Reiben besonders bereitet werden muß, so dürsen für jede Viertelstunde Reibens 
noch 20 Pfennig außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
4. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift bereiteter Milchzucker, sowie reine 
unbefeuchtete Streukügelchen. 
5 Gramm — 4 10 J 
10 « —« 15 » 
5. Reiner homöopathischer Weingeist. 
10 Gramm — 5 J#’# 
6. Reines destillirtes Wasser. 
100 Gramm #453 
7. Arnica-Oel zum äußerlichen Gebrauche. 
10 Gram. — 20 J 
Das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, dann Gläser, Schach- 
teln und andere Gefäße sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen. 
III. Tare der Arbeiten. 
  
J 
Abdampfen. " 
Für Abdampfen im Wasserbade für jede zu verdampfende Menge von und bis zu 
je 100 Gramm 10 
Aufgüsse und Mazerationen. 
Für einen kalt zu bereitenden wässerigen, weinigen oder geistigen Aufguß oder eine
	        
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