Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

1 
Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1890.“ 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Bauern Valentin Stroh- 
menger in Weikersgrüben gegen die Gemeinde Weikersgrüben wegen Rückforderung, hier den 
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer 
des Innern, und dem k. Amtsgerichte Gemünden betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Bauern Valentin Stroh- 
menger in Weikersgrüben gegen die Gemeinde Weikersgrüben wegen Rückforderung, 
hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Gemünden betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei. 
Gründe. 
Der Bauer Valentin Strohmenger von Weikersgrüben, k. Amtsgerichts Gemünden, 
welcher lant des mit dem Ausschusse der Gemeinde Weikersgrüben am 26. März 1879 
abgeschlossenen Vertrages auf die Zeit von Bartholomäi 1879 bis dahin 1885 die An- 
schaffung und Unterhaltung des Zuchtstieres für die genannte Gemelnde gegen eine von 
Letzterer neben der überlassenen Nutzuießung an 2 Grundstücken zu gewährende jährliche 
Geldentschädigung von 100 JX übernommen hatte, ließ im März 1887 durch Rechtsanwalt 
Mörschell in Würzburg gegen die Gemeinde Weikersgrüben eine Klage zum k. Amts- 
gerichte Gemünden erheben, worin behauptet wird, der Kläger Valentin Strohmenger 
habe für die Jahre 1881 bis 1885 einschlüssig an Gemeindeumlagen im Ganzen 235 M. 
28 J zu entrichten gehabt, habe dagegen theils in Baarem theils durch Abrechnung auf 
die ihm für jedes Jahr der zuerst erwähnten Periode zukommende Geldentschädigung von 
100 4 zusammen den Betrag von 293 M 50 J5 gutgemacht, so daß die Gemeinde 
Weikersgrüben um 58 J/41 22 J zu viel erhoben bezw. ihm — Kläger — zu wenig an 
dem sog. Faselviehgelde ausbezahlt habe. 
Es wurde daher diese Zuvielzahlung zurückgefordert mit der Bitte, die Beklagte für 
schuldig zu erkennen, an den Kläger 58 M 22 3 nebst 5% Zinsen vom 2. März 1886 
  
* Ausgegeben zu München den 29. Juli 1890. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.