Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, das Urtheil auch für vorläufig voll- 
streckbkar zu erklären. 
Bei der am 1. April und 18. Juni 1887 vor dem Prozeßgerichte gepflogenen münd- 
lichen Verhandlung wurde nach Ausweis des dem Urtheile des k. Amtsgerichts Gemünden 
vom 23. Juni 1887 eingefügten Thatbestandes zur weiteren Begründung des Klagsanspruches 
noch vorgebracht, der Kläger habe, trotzdem er nach dem Vertrage vom 26. März 1879 
bereits im Jahre 1880 gegen die Gemeinde ein Guthaben von 100 JX gehabt, die für 
dieses Jahr fällige Gemeindenmlage baar bezahlt, wogegen die für das Jahr 1880 fällige 
Entschädigung für Haltung des Faselstieres erst am 26. Dezember 1881 in der Weise 
abgeglichen worden sei, daß an diesen 100 „X zunächst die vom Kläger für das Jahr 1881 
geschuldeten Umlagen mit 59 M 54 3 abgezogen und die restigen 40 J 46 — an die 
Ehefrau des Klägers baar ausbezahlt wurden. 
Hiernach sei Kläger für das Jahr 1881 keine Umlagen schuldig geblieben, gleichwohl 
sei er nach einer am 341. Dezember 1881 von dem damals abtretenden Gemeindekassier 
Ludwig Bock angefertigten Zusammenstellung als mit 58 Jx4 94 J Unmlagen rückständig 
dem neu antretenden Gemeindekassier Johann Fischer überwiesen worden, welcher Betrag 
denn auch bei dem Kläger durch den ebengenannten Kassier erhoben worden sei, so daß 
Kläger die zweimalige Bezahlung der für das Jahr 1881 fälligen Gemeindeumlagen behauptet 
und die in der Klageschrist auf 58 JK 22 J berechnete Summe als zuviel bezahlt von 
der zu seinem Nachtheile ohne Grund bereicherten Gemeinde zurückverlangt. 
Die Vertheidigung der Beklagten in dem Verfahren I. Instanz bestand lediglich darin, 
daß sie nnter Zugeständniß der Thatsache der Ueberweisung und Erhebung der Umlagen für 
1884 bestritt, daß eine zweimalige Erhebung dieser Umlagen stattgefunden habe. 
Das k. Amtsgericht Gemünden ließ demgemäß nach Beweisbeschluß vom 1. April 1887 
den Kläger zum Beweise durch Zeugen darüber zu, daß am 26. Dezember 1881 an dem 
für das Jahr 1880 fälligen Faselviehgelde zu 100 -X die vom Kläger für das Jahr 1881 
geschuldete Umlage mit 59 54 J abgezogen und dann der Rest mit 40 J 46 J 
der Ehefrau des Klägers ausbezahlt wurde. 
Auf Grund der gepflogenen Beweiserhebung erließ sodann das k. Amtsgericht Gemünden 
unter dem 23. Juni 1887 bedingtes Endurtheil, inhaltlich dessen Kläger den richterlichen Eid 
zu leisten hat, daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt
	        
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