Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Beil. I. 3 
habe, daß die ihm für das Jahr 1880 für das Halten des Faselochsen zukommende Ent- 
schädigung von 100 J am 26. Dezember 1881 in der Art berichtiget wurde, daß die von 
ihm für das Jahr 1881 geschuldeten Umlagen mit 59 4 54 J abgezogen und der hiernach 
verbleibende Rest mit 40 4 46 J seiner Chefrau baar hinausbezahlt wurde, ferner daß die für 
das Jahr 1880 fälligen Umlagen von ihm an den Gemeindekassier Bock baar bezahlt wurden. 
Als Folge der Ableistung dieses Eides wurde die Verurtheilung der Beklagten zur 
Zahlung von 58 -X 22 3 nebst 5% Zinsen hieraus vom Tage der Klagszustellung und 
als Folge der Nichtableistung des Eides die kostenfällige Klageabweisung festgestellt. 
In den Entscheidungsgründen jenes Urtheiles wird Nachstehendes bemerkt: 
In Voraussetzung der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers, daß er die für das 
Jahr 1880 fälligen Gemeindeumlagen baar bezahlt habe, daß ferner die für das Jahr 1881 
fälligen Gemeindeumlagen an der für das Jahr 1880 dem Kläger zukommenden Entschädig- 
ung zu 100 und zwar am 26. Dezember 188“ abgerechnet, gleichwohl aber die 
Gemeindenumlagen als rückständig überwiesen und von dem Kläger in der Höhe von 58 + 
94 J erhoben worden seien, erscheine die Klage vom Gesichtspunkte der grundlosen Bereicher- 
ung begründet. Die Thatsache der Ueberweisung und Erhebung sei nicht bestritten, die 
beiden ersteren Thatsachen hingegen seien von der hierüber vernommenen Ehefrau des Klägers 
eidlich erhärtet worden. 
Indeß könne sich auf diese eidliche Aussage eine volle Ueberzeugung nicht stützen und 
es erübrige, da auch der Bürgermeister von Weikersgrüben die Ableistung eines Eides 
abgelehnt habe, nichts weiter, als den Kläger, welcher bei der hier in Frage stehenden That- 
sache durch seine Ehefrau vertreten gewesen sei, den richterlichen Eid in der Ueberzeugungs- 
form aufzuerlegen. 
Gegen das vorbezeichnete Urtheil erhob die beklagte Gemeinde Berufung zum k. Land- 
gerichte Würzburg, deren Vertreter Rechtsanvalt Dr. Thaler in Würzburg, nach einer zu 
den Akten gelangten Eingabe vom 5. Oktober 1887 dem Berufungsgerichte anzeigte, daß er 
am 24. September 1887 der Bauerswittwe Katharina Bock als der Rechtsnachfolgerin des 
verlebten Gemeindekassiers Bock den Streit verkündiget habe, worauf, nachdem inzwischen 
die Berufungsverhandlung auf Parteiantrag vertagt worden war, der Rechtsanwalt 
Dr. Freudenthal in Würzburg Namens der Litisdenunciatin Bock die Erklärung abgab, 
daß dieselbe der verklagten Partei im Streite beitreten werde. 
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