Beil. I. 3
habe, daß die ihm für das Jahr 1880 für das Halten des Faselochsen zukommende Ent-
schädigung von 100 J am 26. Dezember 1881 in der Art berichtiget wurde, daß die von
ihm für das Jahr 1881 geschuldeten Umlagen mit 59 4 54 J abgezogen und der hiernach
verbleibende Rest mit 40 4 46 J seiner Chefrau baar hinausbezahlt wurde, ferner daß die für
das Jahr 1880 fälligen Umlagen von ihm an den Gemeindekassier Bock baar bezahlt wurden.
Als Folge der Ableistung dieses Eides wurde die Verurtheilung der Beklagten zur
Zahlung von 58 -X 22 3 nebst 5% Zinsen hieraus vom Tage der Klagszustellung und
als Folge der Nichtableistung des Eides die kostenfällige Klageabweisung festgestellt.
In den Entscheidungsgründen jenes Urtheiles wird Nachstehendes bemerkt:
In Voraussetzung der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers, daß er die für das
Jahr 1880 fälligen Gemeindeumlagen baar bezahlt habe, daß ferner die für das Jahr 1881
fälligen Gemeindeumlagen an der für das Jahr 1880 dem Kläger zukommenden Entschädig-
ung zu 100 und zwar am 26. Dezember 188“ abgerechnet, gleichwohl aber die
Gemeindenumlagen als rückständig überwiesen und von dem Kläger in der Höhe von 58 +
94 J erhoben worden seien, erscheine die Klage vom Gesichtspunkte der grundlosen Bereicher-
ung begründet. Die Thatsache der Ueberweisung und Erhebung sei nicht bestritten, die
beiden ersteren Thatsachen hingegen seien von der hierüber vernommenen Ehefrau des Klägers
eidlich erhärtet worden.
Indeß könne sich auf diese eidliche Aussage eine volle Ueberzeugung nicht stützen und
es erübrige, da auch der Bürgermeister von Weikersgrüben die Ableistung eines Eides
abgelehnt habe, nichts weiter, als den Kläger, welcher bei der hier in Frage stehenden That-
sache durch seine Ehefrau vertreten gewesen sei, den richterlichen Eid in der Ueberzeugungs-
form aufzuerlegen.
Gegen das vorbezeichnete Urtheil erhob die beklagte Gemeinde Berufung zum k. Land-
gerichte Würzburg, deren Vertreter Rechtsanvalt Dr. Thaler in Würzburg, nach einer zu
den Akten gelangten Eingabe vom 5. Oktober 1887 dem Berufungsgerichte anzeigte, daß er
am 24. September 1887 der Bauerswittwe Katharina Bock als der Rechtsnachfolgerin des
verlebten Gemeindekassiers Bock den Streit verkündiget habe, worauf, nachdem inzwischen
die Berufungsverhandlung auf Parteiantrag vertagt worden war, der Rechtsanwalt
Dr. Freudenthal in Würzburg Namens der Litisdenunciatin Bock die Erklärung abgab,
daß dieselbe der verklagten Partei im Streite beitreten werde.
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