Der genannte Anwalt reichte sodann am 1. Februar 1888 bei dem k. Landgerichte
Würzburg einen vorbereitenden Schriftsatz ein, worin er für Katharina Bock beantragte,
das Urtheil des k. Amtsgerichtes Gemünden vom 23. Juni 1887 unter Stattgebung der
von der beklagten Hauptpartei hiegegen eingelegten Berufung aufzuheben und die Klage des
Klägers und Berufungsbeklagten unter Verurtheilung in die sämmtlichen Kosten I. und
II. Instanz abzuweisen, das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
In Begründung dieser Gesuche wurde in dem bezüglichen Schriftsatze unter Anderem
der Klage auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegengesetzt, deren Geltend-
machung in der Bernfungsinstanz noch statthaft sei, da die Gerichte nach § 17 des Ger.-
Verf.-Ges. die Zulässigkeit des Rechtsweges von Amtswegen zu prüfen hätten; die Prüfung
der fraglichen Klage aber ergebe, daß für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichte unzu-
ständig und vielmehr einzig und allein die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Kläger stütze nämlich seine Klage zwar auf die gemeinrechtlichen Grundsätze über ungerecht-
fertigte Bereicherung Seitens der Gemeinde Weikersgrüben, allein dies sei für die Frage
der Zuständigkeit der Civilgerichte nicht entscheidend, im Gegentheil, es fänden auch auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechts die civilrechtlichen Normen über die Klagen aus ungerecht-
fertigter Bereicherung Anwendung. Nun beruhe aber die Verpflichtung zur Entrichtung von
Gemeindeumlagen offenbar im öffentlichen Rechte und mit der Klagsbehauptung, die Gemeinde
habe zu viel Umlagen vom Kläger erhoben, mache dieser geltend, daß die Gemeinde kein
Recht zu dieser Zuvielerhebung gehabt habe. Daß derartige Rückforderungsansprüche nur
zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezw. der Verwaltungsgerichte kompetiren, sei
sowohl im Gesetze vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betr. Art. 8 Ziff. 30 und 31, als auch ins-
besondere in einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt.
Diesem prozeßhindernden Einwande schloß sich auch der Vertreter der Berufungsklägerin
Rechtsanwalt Dr. Thaler ausweislich seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 28. Fe-
bruar pr. 12. März 1888 an, wogegen vom Anwalte des Berufungsbeklagten in seinem
Schriftsatze vom 13./18. März 1888 die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als
unbegründet bezeichnet wurde, da der Rechtsweg zwar dann ausgeschlossen wäre, wenn der
Kläger die gezahlte Umlage deshalb zurückfordern wollte, weil er sie überhaupt nicht, oder,
weil er nicht so viel als er gezahlt, schuldig sei; hier dagegen seien diese nach dem öffentlichen