Beil. I. 5
Rechte zu beurtheilenden Fragen nicht streitig, sondern blos der Umstand, ob der Kläger einen
Betrag an die Gemeinde bezahlt habe, den er überhaupt nicht schuldig gewesen, weder als
Umlage noch unter einem anderen Titel. Diese Frage stehe jedoch mit dem öffentlichen
Recht in keiner Beziehung und sei ein solcher Auspruch von jeher in Theorie und Praxis
als zur gerichtlichen Zuständigkeit gehörig betrachtet worden.
Art. 8 Ziff. 30 u. 31 a. a. O. treffe hier nicht zu, da dort die Zurückforderung
von Abgaben wegen Nichtverbindlichkeit zu deren Zahlung gemeint sei.
Bevor die Sache bei dem Berufungsrichter zur Berhandlung gelangte, erhob die
k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, den Kompetenz-
konflikt, indem sie mit Zuschrift vom 7./8. Mai 1888 dem k. Landgerichte Würzburg
erklärte, daß sie den Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig erachte. Zur Begründung
dessen fügt das Schreiben an, daß die Pflicht zur Bezahlung von Gemeindenmlagen nicht
in einem Privatrechtsverhältnisse der Gemeindeangehörigen begründet sei, sondern in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, nämlich der Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande, wurzle
und daß gemäß Art. 8 Ziffer 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes betr., die Entscheidung sämmtlicher Streitigkeiten in Bezug auf
Gemeindeumlagen, die Zulässigkeit deren Erhebung überhaupt, den Maßstab zur Vertheilung,
die Rückzahlung zu viel bezahlter und die Nachholung zu wenig entrichteter Gemeindeumlagen
den Verwaltungsbehörden zustehe.
Die Instruktion des Kompetenzkonfliktes erfolgte in Gemäßheit der bestehenden Vor-
schriften, von der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg wurde jedoch ebensowenig
als Seitens der Parteien innerhalb der gesetzlichen Frist eine Denkschrift eingereicht; die
Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft erfolgte erst auf Anregung des Anwaltes der Litis-
denunciatin Katharina Bock am 21./24. Mai l. Frs.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, bei welcher für die vorschrifts-
mäßig geladenen Parteien lediglich der Rechtsanwalt Cornet dahier als Vertreter der
Gemeinde Weikersgrüben sich eingefunden hat, erstattete der aufgestellte Berichterstatter
Vortrag über die bisherigen Verhandlungen, worauf der Vertreter der Beklagten, dann der
k. Oberstaatsanwalt unter näherer Begründung den Antrag stellten, auszusprechen, daß in
dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Diesem Antrage war denn auch stattzugeben.