Beil. 1. 7
worden sei; allein die vom Kläger nach dessen Behauptung gemachte zweimalige Leistung
erfolgte nicht etwa zur Tilgung einer im Cidvilrechte, sondern einer im öffentlichen Rechte,
begründeten Verbindlichkeit, der Umstand aber, daß die Rückforderung der zuviel geleisteten
Umlagen in der Form einer Klage aus rechtlosem Haben (Kondiktionsklage) zur Geltung
gebracht wird, vermag für sich allein einen civilrechtlichen Titel nicht abzugeben und die
Zuständigkeit der Gerichte nicht zu begründen; denn für die Frage der Kompetenz ist regel-
mäßig die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, nicht aber der Rechtstitel, auf welchen
der verfolgte Anspruch gestützt wird, maßgebend.
Da nun die Doppelleistung einer Schuld ebensowohl, wenn diese Schuld im öffent-
lichen Rechte, als wenn sie im Privatrechte wurzelt, vorkommen kann, und da die Partei-
behauptung der nochmaligen Leistung einer bereits getilgten Schuldverbindlichkeit nichts
Anderes als die Verneinung enthält, daß die zweitmalige Leistung in Wirklichkeit geschuldet
gewesen sei, so hat der Anspruch auf Rückvergütung der ohne Zahlungsverpflichtung gemachten
Leistung nicht nothwendig eine civilrechtliche Natur, dies ist vielmehr nur dann der Fall,
wenn der geltend gemachte Rückersatzanspruch auf ein ausschließend dem Privatrechte ange-
höriges Rechtsverhältniß sich gründet.
Letztere Voraussetzung trifft jedoch hier, wo die ohne Rechtsgrund gemachte zweite
Leistung in Erfüllung einer im öffentlichen Rechte wurzelnden Verbindlichkeit erfolgt ist, nicht
zu, so daß die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde begründet, der Rechtsweg aber aus-
geschlossen ist, weswegen, wie geschehen, zu erkennen war.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-
konflikte vom 5. Juli 1890, wobei zugegen waren: Obermüller, Rath, Vorsitzender,
v. Lößl, Wucherer, Hammelbacher, Pfeufer, Geib und Schaaf, Räthe, Reichsrath
v. Küffner, Oberstaatsanwalt, und Bergler, Sekretär.
Unterschrieben sind:
Obermilller.
Bergler, k. Sekretär.