Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Gleiche  Bestimmuügen  gelten  für  die  Erlaubniß  zu  Verlegung  einer  Apotheke  von
einem  Orte  in  ein  anderes.
8.  7.

Auch  eine  din  gliche  Apotheke-Berechtigung  darf  nur  von  einem  gesetzlich  befähigten

  Apotheker  besessen  und  ausgeübt  werden.  Ausnahmen  hievon  finden  statt:

I  bei  der  auf  einer  besonderen  Stiftung  beruhenden  Königlichen  Hof-Apetheke

  in  Stuttgart  und  bei  den  von  früheren  Verhältnissen  herrührenden,  bisher  als  öfsentliches
  Gewerbe  betriebenen  vormaligen  Kloster=  und  Schloß-Apotheken  der
Staats-Finanzverwaltung  oder  einzelner  Standesberren;

II.  in  Betreff  an  derer  Apotheken:

1)  bei  der  Wittwe  eines  Apothekers,  in  Ansehung  der  von  ihm  hinterlassenen  dinglichen
  Apotheke,  für  die  Zeit  ihres  Wittwenstandes,

2)  bei  demjenigen  Sohn  eines  verstorbenen  Inhabers  einer  dinglichen  Apotheke-Berechtigung,
  welcher  zur  Zeit  des  Uebergangs  dieses  Rechts  an  ihn  sich  bereits  dem
Apotbeker-Gewerbe  gewidmet  hat,  während  seiner  Minderjährigkeit.

In  allen  andern  Fällen  hat  der  zu  Ausübung  des  Apotheker-Gewerbes  nicht  befähigte

Besitzer  seine  dingliche  Apotheke-Berechtigung,  und  zwar:

a)  wenn  nach  dem  Tode  des  befähigten  Inhabers  das  Gewerberecht  auf  seine  Kinver
  übergeht,  ohne  daß  die  unter  Ziffer  2  bemerkte  Ausnahme  eintritt,  binnen
einer  Frist  von  drei  Jahren,  und

b)  in  anderen  Fällen,  namentlich  auch  dann,  wenn  die  zu  1)  und  2)  bemerkten  Ausnahmen
  aufhören,  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten,

welche  letztere  nur  aus  erheblichen  Gründen  von  der  Kreis-Regierung  verlängert  werden  kann,
an  ein  en  Apotheker  zu  veräußern,  oder  die  polizeiliche  Einstellung  ihres
Betriebs  zu  gewärtigen.

In  allen  diesen  Fällen  dürfen  die  Apotheken  nur  durch  einen  gesetzlich  befähigten
Geschäftsführer  versehen  werden.

"  8.  8.
Gelangt  eine  solche  dingliche  Apotheke-Berechtigung  an  einen  gesetzlich  befähigten
Apotheker,  der  bereits  eine  Apotheke  mit  dinglicher  oder  persönlicher  Befugniß  besitzt,
  so  hat  dieser  innerhalb  sechs  Monaten  entweder  auf  die  eine  oder  die  andere