Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abtheilung. Im Uiebrigen finden die Be 
stimmungen der genannten Abtheilung mit Auenahme der Art. 189 auch auf die vorer- 
wähnten Gegenstände entsprechende Amvendung. 
VII. Abtheilung. 
Gonstige Gegenstände. 
1. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 211. G#09). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in gegenwärtiger Abtheilung bestimmten 
Gebühren oder über deren Größe werden in erster Instanz von den Regierungosinanzkammern 
in öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß der Vorsitzenden aus 
drei Mitgliedern bestehen. 
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Acrars als Staatdanwalt beizuwohnen. 
Derselbe ist vor jeder Beschlusfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungefinanzkammern steht sowohl dem Gebühren- 
pflichtigen als auch dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zu. · 
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auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom 
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtehofes und das Verfahren in Ver- 
waltungsrechtssachen betreffend. 
Art. 212. G10). 
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften in Art. 211 und in Abschnitt 11 
Titel III, IV. V und VI keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in Art. 120 
Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
	        
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