Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Juni 1880 einschließlich anfallenden Acquivalente längstens am 31. März 1880, bezüglich 
der später fälligen mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums. 
Die wissentliche Versäumung jenes Termins oder dieser Frist zieht Geldstrafe im 
doppelten Betrage der schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Werthsermittelung finden die Bestimmungen in Art. 145 entsprechende 
Anwendung. 
III. Titel. 
Oesfentliche Mobiliarversteigerungen. 
Art. 223. (221). 
Oeffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutungen, welche nicht 
den Immobilien gleich zu achten sind, unterliegen einer Gebühr zu 1 vom Hundert des 
erzielten Gesammterlöses. 
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, so finden auf die Werthe- 
berechnung die Bestimmungen in Art. 146 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 224. (222). 
Von der Gebühr sind befreit: 
1) Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staats-Kasse; 
2) Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr; 
3) Zwangsversteigerungen; 
4) Versteigerungen forstwirtschaftlicher Produkte; 
5) Versteigerungen landwirtschaftlicher Produkte mit Ausnahme derjenigen Weinver- 
steigerungen, bei welchen der erzielte Gesammterlös den Betrag von 100 Mark 
übersteigt; 
Versteigerungen, welche im öffentlichen Auftrage oder von Vormündern zur 
Verwerthung von Mündelgut vorgenommen werden. 
— 
„ 
Art. 225. (223). 
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach 
Art. 224 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem 
Nentamte, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Beginnes 
der Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
	        
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